Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Aufsicht des Kaisers stehende Verwaltungszweig erhielt seine 
Statuten, die eine ausgezeichnete wirthschaftliche Stellung für 
die Apanagenbauern schufen, mit Gemeindeorganisation, Pacht- 
zahlung und ohne Frohndienste. Das Apanagengut nebst Schatz 
sind Privatgut des kaiserlichen Hauses; es ist vom Fiscus 
getrennt. Seine Verwendungsart ist die, dass ausser dem 
Kaiser und der Kaiserin nur die zunächst für den Thron 
nöthigen Mitglieder der Dynastie —, der Thronfolger, dessen 
ältester Sohn u. s. w. und deren Gemahlinnen — bleibend, deren 
Kinder und Brüder dagegen nur bis zur Volljährigkeit den 
Unterhalt von der Staatskasse beanspruchen (Art. 42—44, 46); 
diese zahlt auch die Aussteuer an alle Prinzessinnen des kaiser- 
lichen Hauses, da „sie dem Staat angehören und vom Kaiser 
(als Oberhaupt des Hauses) verheirathet werden“ (Statut von 
1797, Art.63; Hausstatut Art. 66). Dagegen hat alle übrigen 
kaiserlichen Familienglieder (d. h. aber im engeren Sinne des 
Art. 1 (C. XII, 4) und mit Einbeziehung der Frauen der Prinzen) 
die Apanage zu unterhalten. Sie „befriedigt die dem Thron nicht 
zunächst stehenden, der Linealprimogenitur entfernteren Mit- 
glieder des kaiserlichen Hauses Das Statut von 1797 beruft 
sich hierbei auf die gleichartigen Unterscheidungen aller vor- 
handenen auswärtigen fürstlichen Hausgesetze ($$ 73 u. 74). 
Der Apanagenschatz sollte nach dem Gesetz von 1797 stets 
einen Baarvorath von 3 Millionen Rubeln besitzen; zu diesem 
Zweck gewährte ihm die Staatskasse, wenn nöthig, jährlich 
zuschussweise bis zu 1 Million Rubel, nämlich nach Maassgabe 
der eventuellen Lücken im Normalstande des Schatzes, dessen 
Erhöhung mit kaiserlicher Zustimmung dann auch nur aus dem 
wohlerworbenen Apanageneinkommen statthaben durfte. Der 
Schatz sollte den Geldbedürfnissen der Apanage aushelfend zur 
Seite stehen — für Gagen an die Prinzen und insbesondere für 
den allmählichen Ankauf eines ausreichend grossen Grundbesitzes, 
der für alle Zukunft, ohne jegliche Störung des Gleichgewichts
	        
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