Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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des Gehaltes ihrer volljährigen Brüder. Die Aussteuer gebührt 
ihnen vom Staat, mit deren Empfang ihre Ansprüche an die 
Apanage ganz aufhören. 
b) Wie unter Nr. a, so sind auch für die volljährigen Mit- 
glieder die ihnen gebührenden Gehaltsummen in fixen Ziffern 
bestimmt. Das Detail derselben und deren parallele Zusammen- 
stellung mit den früheren Zahlen von 1886 übergehen wir mit 
Rücksicht auf die Raumverhältnisse des Archivs und beschränken 
uns auf einige allgemeine Sätze: 
Die Zahlen stufen sich ab nach der Anzahl der kaiser- 
lichen Verwandtschaftsgrade, besonders für jeden Grad; be- 
stimmte Verhältnisszahlen lassen sich aber für diese Abstufungen 
nicht bemerken. Die sämmtlichen Mitglieder des gleichen 
kaiserlichen Verwandtschaftsgrades — weibliche und männliche, 
und gleichfalls die Gemahlinnen der Prinzen — bilden in beiden 
Altersstufen in ihren Gehaltsbezügen eine geschlossene Gruppe 
ven besonderen Zahlen gegenüber den einzelnen anderen Ver- 
wandtschaftsgraden ; das frühere Gesetz fasste zu solchen Gruppen 
mehrere Grade zusammen, z.B. die beiden ersten, und anderer- 
seits alle niederen vom fünften Grad an. Die Gemahlinnen 
der Prinzen behalten ihren Gehalt unverändert (die Thronfolgerin 
in doppelter Summe) auch im Wittwenstande bei, nicht aber für 
den Fall einer Wiederverheirathung; nehmen sie ihren Aufent- 
halt im Ausland, dann verlieren sie */s (die Kaiserin und Thron- 
folgerin !/s) ihres regelmässigen Wittwengehaltes. Die Prinzen 
des dritten Grades erhalten eine besondere Jahresrente von 
30,000 Rubel und ein 100,000 Rubel jährlich rentirendes Apa- 
nagenvermögen (eine Art Servitut), dieses bildet für ihre agna- 
tische Linealprimogenitur ein ungetheiltes Majoratsvermögen 
ihrer Familie, das der freien Veräusserung und Belastung und 
Haftbarkeit für persönliche Verpflichtungen des Majoratsherrn 
entzogen ist und mit dem Erlöschen der männlichen Descendenz 
in die nächste agnatische Seitenlinie übergeht (vgl.Cap. XV, 1,b).
	        
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