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des Gehaltes ihrer volljährigen Brüder. Die Aussteuer gebührt
ihnen vom Staat, mit deren Empfang ihre Ansprüche an die
Apanage ganz aufhören.
b) Wie unter Nr. a, so sind auch für die volljährigen Mit-
glieder die ihnen gebührenden Gehaltsummen in fixen Ziffern
bestimmt. Das Detail derselben und deren parallele Zusammen-
stellung mit den früheren Zahlen von 1886 übergehen wir mit
Rücksicht auf die Raumverhältnisse des Archivs und beschränken
uns auf einige allgemeine Sätze:
Die Zahlen stufen sich ab nach der Anzahl der kaiser-
lichen Verwandtschaftsgrade, besonders für jeden Grad; be-
stimmte Verhältnisszahlen lassen sich aber für diese Abstufungen
nicht bemerken. Die sämmtlichen Mitglieder des gleichen
kaiserlichen Verwandtschaftsgrades — weibliche und männliche,
und gleichfalls die Gemahlinnen der Prinzen — bilden in beiden
Altersstufen in ihren Gehaltsbezügen eine geschlossene Gruppe
ven besonderen Zahlen gegenüber den einzelnen anderen Ver-
wandtschaftsgraden ; das frühere Gesetz fasste zu solchen Gruppen
mehrere Grade zusammen, z.B. die beiden ersten, und anderer-
seits alle niederen vom fünften Grad an. Die Gemahlinnen
der Prinzen behalten ihren Gehalt unverändert (die Thronfolgerin
in doppelter Summe) auch im Wittwenstande bei, nicht aber für
den Fall einer Wiederverheirathung; nehmen sie ihren Aufent-
halt im Ausland, dann verlieren sie */s (die Kaiserin und Thron-
folgerin !/s) ihres regelmässigen Wittwengehaltes. Die Prinzen
des dritten Grades erhalten eine besondere Jahresrente von
30,000 Rubel und ein 100,000 Rubel jährlich rentirendes Apa-
nagenvermögen (eine Art Servitut), dieses bildet für ihre agna-
tische Linealprimogenitur ein ungetheiltes Majoratsvermögen
ihrer Familie, das der freien Veräusserung und Belastung und
Haftbarkeit für persönliche Verpflichtungen des Majoratsherrn
entzogen ist und mit dem Erlöschen der männlichen Descendenz
in die nächste agnatische Seitenlinie übergeht (vgl.Cap. XV, 1,b).