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übrigen „Fürsten von kaiserlichem Geblüt“ sind seit 1886 dem
gemeinbürgerlichen Volljährigkeitsalter von 21 Jahren unter-
worfen.
Das Volljährigkeitsalter des ältesten Sohnes des Thronfolgers,
dann des Letzteren ältesten Sohnes u. s. w. hätte nach Art. 3
im Hausstatut gleichfalls mit 16 Jahren einzutreten. Art. 72
macht diesen Schluss etwas zweifelhaft. Indessen sprechen auch
überzeugende Zweckmässigkeitsrücksichten für die striete An-
wendung des Art. 3, die immerhin juristisch wohl haltbar ist.
2. Die volljährigen „zum Geblüt des kaiserlichen Hauses
gehörenden Mitglieder beiderlei Geschlechts“ leisten, nach fest-
gesetztem Ritus, dem Kaiser und Vaterland den feierlichen Treu-
eid und besiegeln eidlich gleichzeitig die Thronfolgeordnung und
das Hausstatut. Seit 1886 leisten ausserdem bei dieser Gelegen-
heit die Männer auch noch ihren Diensteid, obgleich sie nach
demselben Gesetz von 1886 schon mit 16 Jahren dem Reichsdienst
angehören. — Der gesammte Eidesleistungsact wird, wie auch sonst
üblich, schriftlich corroborirt, und die hierüber aufgenommene
Urkunde dem Staatsarchiv zur Autbewahrung anvertraut (Art. 83).
XIX.
„Für die Erziehung der minderjährigen Mitglieder des kaiser-
lichen Hauses haben zunächst die Eltern zu sorgen; sterben
Letztere oder treten „andere“, eine Vormundschaft erheischende,
Gründe ein, so wird eine solche über die Person und das Ver-
mögen einem Vormund anvertraut“ (Hausstatut, 74). — Die
„anderen“ Vormundschaftsgründe ermisst natürlich der Kaiser
ganz frei nach eigenem Befinden; einer derselben ist in Art. 77
speciell angegeben: unerlaubter Aufenthalt im Auslande.
„Jedes Mitglied des kaiserlichen Hauses kann mit Erlaub-
niss des regierenden Kaisers testamentarisch Vormünder für
seine minderjährigen „Stammglieder* ernennen. Eine solche Ver-
fügung wird unumstösslich; in Ermangelung derselben ernennt