Vermächtnis —
§ V. oder einer Auflage auf Grund
des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht
verweigern, als er die Pflichtteilslast
nach den §§ 2320—2322 nicht zu
tragen hat. 2324.
Die Verjährung des Pflichtteilsan-
spruchs und des dem Pflichtteils-
berechtigten nach § 2329 dem Be-
schenkten gegenüber zustehenden An-
spruchs wird nicht dadurch gehemmt,
daß die Ansprüche erst nach der Aus-
schlagung der Erbschaft oder eines
V. geltend gemacht werden können.
Schenkung.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn
jemand zum Vorteil eines anderen
.eine Erbschaft oder ein V.
ausschlägt.
Schuldverhältnis s. Erbe 1991.
Testament.
Der durch Anwachsung einem Erben
anfallende Erbteil gilt in Ansehung
der V. und Auflagen, mit denen
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe
beschwert ist, sowie in Ansehung der
Ausgleichungspflicht als besonderer
Erbteil.
2145 f. Erbe 1992.
2147—2191 Vermächtnis s. Erblasser —
Testament.
2147, 2148 Beschwerung eines oder mehrerer
Erben oder Vermächtnisnehmer 2186,
2187, 2189 f. Erblasser — Testa-
ment.
2150 Vorausv. f. Erblasser — Testa-
ment.
2149, 2150 Zuwendung eines V.
1. an den g. Erben;
2151 2. an mehrere in der Weise,
a) daß der Beschwerte oder ein
Dritter bestimmen soll, wer
von den Mehreren das V.
erhalten soll. 2153, 2154,
2193;
b) daß nur der eine oder der
andere das V. erhalten soll;
2332
517
419
2095
2152
234 —
Vermächtnis
8
2153 0) daß der Beschwerte oder ein
Dritter zu bestimmen hat, was
jeder von dem vermachten
Gegenstand erhalten soll;
2154 3. in der Weise,
a) daß der Bedachte von mehreren
Gegenständen nur den einen
oder den anderen erhalten soll.
2155, 2192;
2155, 2182, 2183 b) daß die vermachte
Sache nur der Gattung nach
bestimmt ist. 2192;
c) daß der Zweck bestimmt, die
Bestimmung der Leistung aber
dem billigen Ermessen des Be-
schwerten oder eines Dritten
überlassen ist. 2192;
2157—2159 ch daß mehreren derselbe Gegen-
stand vermacht ist.
J. Erblasser — Testament.
2160, 2162, 2169, 2171 Unwirksamkeit
eines V. s. Erblasser — Testament.
2161, 2163, 2170 Wirksamkeit eines V.
. Erblasser — Testament.
2162, 2177 Zuwendung eines V. unter
einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangs-
termins s. Erblasser — Testament.
2164, 2165 Umfang des V. einer Sache
s. Erblasser — Testament.
2165—2167 Umfang des V. eines Grund-
stücks:
a) daß mit einer Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld belastet ist;
2168 b) daß nebst anderen Grundstücken
mit einer Gesamtgrundschuld oder
Gesamtrentenschuld belastet ist.
s. Erblasser — Testament.
2169, 2170, 2182 V. eines bestimmten
Gegenstandes, der zur Zeit des Erb-
falls nicht zur Erbschaft gehört s.
Erblasser — Testament.
2171, 2172 V., das auf eine zur Zeit des
Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet
ist oder gegen ein zu dieser Zeit be-
2156