Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis — 
§ V. oder einer Auflage auf Grund 
des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht 
verweigern, als er die Pflichtteilslast 
nach den §§ 2320—2322 nicht zu 
tragen hat. 2324. 
Die Verjährung des Pflichtteilsan- 
spruchs und des dem Pflichtteils- 
berechtigten nach § 2329 dem Be- 
schenkten gegenüber zustehenden An- 
spruchs wird nicht dadurch gehemmt, 
daß die Ansprüche erst nach der Aus- 
schlagung der Erbschaft oder eines 
V. geltend gemacht werden können. 
Schenkung. 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn 
jemand zum Vorteil eines anderen 
.eine Erbschaft oder ein V. 
ausschlägt. 
Schuldverhältnis s. Erbe 1991. 
Testament. 
Der durch Anwachsung einem Erben 
anfallende Erbteil gilt in Ansehung 
der V. und Auflagen, mit denen 
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe 
beschwert ist, sowie in Ansehung der 
Ausgleichungspflicht als besonderer 
Erbteil. 
2145 f. Erbe 1992. 
2147—2191 Vermächtnis s. Erblasser — 
Testament. 
2147, 2148 Beschwerung eines oder mehrerer 
Erben oder Vermächtnisnehmer 2186, 
2187, 2189 f. Erblasser — Testa- 
ment. 
2150 Vorausv. f. Erblasser — Testa- 
ment. 
2149, 2150 Zuwendung eines V. 
1. an den g. Erben; 
2151 2. an mehrere in der Weise, 
a) daß der Beschwerte oder ein 
Dritter bestimmen soll, wer 
von den Mehreren das V. 
erhalten soll. 2153, 2154, 
2193; 
b) daß nur der eine oder der 
andere das V. erhalten soll; 
2332 
517 
419 
2095 
2152 
234 — 
  
Vermächtnis 
8 
2153 0) daß der Beschwerte oder ein 
Dritter zu bestimmen hat, was 
jeder von dem vermachten 
Gegenstand erhalten soll; 
2154 3. in der Weise, 
a) daß der Bedachte von mehreren 
Gegenständen nur den einen 
oder den anderen erhalten soll. 
2155, 2192; 
2155, 2182, 2183 b) daß die vermachte 
Sache nur der Gattung nach 
bestimmt ist. 2192; 
c) daß der Zweck bestimmt, die 
Bestimmung der Leistung aber 
dem billigen Ermessen des Be- 
schwerten oder eines Dritten 
überlassen ist. 2192; 
2157—2159 ch daß mehreren derselbe Gegen- 
stand vermacht ist. 
J. Erblasser — Testament. 
2160, 2162, 2169, 2171 Unwirksamkeit 
eines V. s. Erblasser — Testament. 
2161, 2163, 2170 Wirksamkeit eines V. 
. Erblasser — Testament. 
2162, 2177 Zuwendung eines V. unter 
einer aufschiebenden Bedingung oder 
unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins s. Erblasser — Testament. 
2164, 2165 Umfang des V. einer Sache 
s. Erblasser — Testament. 
2165—2167 Umfang des V. eines Grund- 
stücks: 
a) daß mit einer Hypothek, Grund- 
schuld oder Rentenschuld belastet ist; 
2168 b) daß nebst anderen Grundstücken 
mit einer Gesamtgrundschuld oder 
Gesamtrentenschuld belastet ist. 
s. Erblasser — Testament. 
2169, 2170, 2182 V. eines bestimmten 
Gegenstandes, der zur Zeit des Erb- 
falls nicht zur Erbschaft gehört s. 
Erblasser — Testament. 
2171, 2172 V., das auf eine zur Zeit des 
Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet 
ist oder gegen ein zu dieser Zeit be- 
2156
	        
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