Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

mit Art. 88, Nr. 3) inhibirt werden kann durch ein nachge- 
lassenes, dem Erblasser entstammendes Testamentsproject, wenn 
der Kaiser dasselbe zu bestätigen sich veranlasst sieht (Art. 88, 
Nr. 6 und 7). Wir bezeichnen dieses Actenstück richtig als 
Testamentsproject, weil es nur eine ganz bedingte rechtliche 
Bedeutung besitzt: es kann Testament werden, wenn es die 
Bestätigung erlangt; es besitzt aber auch die Wirkung, dass es 
nicht überschritten werden kann; denn soweit es nicht bestätigt 
wird, tritt immer Intestaterbfolge ein. Der Kaiser nimmt 
für sich kein einseitiges Anordnungsrecht bezüglich 
des Nachlasses in Anspruch. 
b) Die besonderen Umstände, welche eine ausserordent- 
liche Testamentserrichtung, d. h. ohne Genehmigung des Kaisers, 
rechtfertigen, sind der Art, dass sie die Möglichkeit der Ein- 
holung dieser Erlaubniss ausschliessen: nämlich plötzlich ein- 
getretene Krankheit oder bedeutende räumliche Entfernung vom 
Kaiser in Kriegs- oder Friedenszeiten. 
c) Diese ausserordentliche Testamentserrichtung bedingt für 
dieselbe auch strengere äussere Formen. Ist 1. das Testament 
nicht eigenhändig niedergeschrieben, so sind 2. drei Zeugen- 
unterschriften erforderlich (auch für den Fall nicht eigenhändiger 
Unterschrift), von welch letzterer Bedingung jedoch wieder 
3. speciell eingeholte kaiserliche Erlaubniss dispensiren 
kann (Art. 88, Nr. 7). Diese Formen bilden nun die uner- 
lässliche äussere Bedingung für das Bestätigungsrecht des 
Kaisers. Den gesammten Sachverhalt der ausserordentlichen 
Testamentserrichtung prüft in diesen Schranken der Kaiser ganz 
souverain und verleiht ihr nach freiem Ermessen die ergänzende 
Vollendung der verbindlichen Rechtskraft. 
d) Der Zweck des Instituts läuft auch hier darauf hinaus, 
dass der Kaiser als Hausvater der Familie am Testamentsproject, 
auf Grund des ihm bekannten Sachverhaltes, den freien und 
handlungsfähigen Willen des Erblassers prüft und in den er-
	        
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