Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und Cognaten desselben befinden können, kann das russische 
kaiserliche Hausstatut nicht concurriren wollen — seine An- 
wendung ist also in dieser Hinsicht entsprechend begrenzt; 
2. kann es sich zwingend nur auf das russische Terri- 
torıum und die russischen Schiffe beschränken. — Die inter- 
nationalrechtlichen Fragen über die Gestaltung des vor- 
liegenden Erbrechts am Nachlass in beiderseitigen Territorien 
finden dagegen ihre Lösung auf Grund der — jetzt üblich ge- 
wordenen — Nachlassconventionen und des geltenden bürger- 
lichen Landesrechtes und competiren den gewöhnlichen Landes- 
behörden, resp. Consulaten, da für sie ein anderer Rechtsweg 
und Rechtsschutz nicht besteht. Das russische Recht anerkennt 
die Rechtswirksamkeit auswärts gültig errichteter Testamente 
und überhaupt Rechtsacte mit wenigen bestimmten — d.h. den 
auch anderwärts allgemein üblichen — Einschränkungen. 
XXI. 
Hausstatut, Art. 92 u. 93. Das den Mitgliedern des kaiser- 
lichen Hauses gehörige Vermögen ist dem gemeinen Recht 
und Gerichtsstand unterworfen. Dieses Princip ward auch 1797 
(Art. 51) und darnach im Swod Sakonow, Theil I, Art. 196, 
sanctionirt. Neuestens wurde es formell klarer gestaltet und 
auch inhaltlich erweitert, indem das Wort Vermögen an die 
Stelle des früheren „Besitzlichkeit“ (d. h. Landbesitz) trat. Der 
Gesetzgeber bezeichnet den Art. 92 sogar als neu, indem er 
ein historisches Citat unter demselben fortlässt. Ein persönlicher 
Gerichtsstand nach gemeinem Recht ist indessen für die Mitglieder 
des kaiserl. Hauses wegen Schuldforderungen an sie damit nicht 
statuirt, die Klage könnte sich also nur gegen ihr Vermögen 
richten, in allen den Fällen, wo solches nach gemeinem Recht 
zulässig erscheint. Den gleichen Grundsätzen unterliegen auch 
Vermögensprocesse zwischen den einzelnen Mitgliedern des 
kaiserlichen Hauses (Art. 93).
	        
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