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und Cognaten desselben befinden können, kann das russische
kaiserliche Hausstatut nicht concurriren wollen — seine An-
wendung ist also in dieser Hinsicht entsprechend begrenzt;
2. kann es sich zwingend nur auf das russische Terri-
torıum und die russischen Schiffe beschränken. — Die inter-
nationalrechtlichen Fragen über die Gestaltung des vor-
liegenden Erbrechts am Nachlass in beiderseitigen Territorien
finden dagegen ihre Lösung auf Grund der — jetzt üblich ge-
wordenen — Nachlassconventionen und des geltenden bürger-
lichen Landesrechtes und competiren den gewöhnlichen Landes-
behörden, resp. Consulaten, da für sie ein anderer Rechtsweg
und Rechtsschutz nicht besteht. Das russische Recht anerkennt
die Rechtswirksamkeit auswärts gültig errichteter Testamente
und überhaupt Rechtsacte mit wenigen bestimmten — d.h. den
auch anderwärts allgemein üblichen — Einschränkungen.
XXI.
Hausstatut, Art. 92 u. 93. Das den Mitgliedern des kaiser-
lichen Hauses gehörige Vermögen ist dem gemeinen Recht
und Gerichtsstand unterworfen. Dieses Princip ward auch 1797
(Art. 51) und darnach im Swod Sakonow, Theil I, Art. 196,
sanctionirt. Neuestens wurde es formell klarer gestaltet und
auch inhaltlich erweitert, indem das Wort Vermögen an die
Stelle des früheren „Besitzlichkeit“ (d. h. Landbesitz) trat. Der
Gesetzgeber bezeichnet den Art. 92 sogar als neu, indem er
ein historisches Citat unter demselben fortlässt. Ein persönlicher
Gerichtsstand nach gemeinem Recht ist indessen für die Mitglieder
des kaiserl. Hauses wegen Schuldforderungen an sie damit nicht
statuirt, die Klage könnte sich also nur gegen ihr Vermögen
richten, in allen den Fällen, wo solches nach gemeinem Recht
zulässig erscheint. Den gleichen Grundsätzen unterliegen auch
Vermögensprocesse zwischen den einzelnen Mitgliedern des
kaiserlichen Hauses (Art. 93).