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desselben ist, den genannten Personen bezw. ihren Hinterbliebenen
dieselben Vortheile zuzuwenden, welche die in der Industrie, der
Landwirthschaft und dem Seeschifffahrtsbetriebe Verunglückten
geniessen ; allein zur Erreichung dieses Zieles hat man, wie die
Motive ausführlich begründen ®), nicht den Weg einer Ausdehnung
der Unfallversicherungsgesetze beschritten, vielmehr, um den aus
der besonderen Stellung des Beamten und Soldaten sich ergeben-
den Rücksichten Rechnung zu tragen, den Erlass dienstpragma-
tischer Bestimmungen gewählt, durch welche die ausreichende
Fürsorge für jene Personen und ihre Hinterbliebenen durch Zu-
wendung erhöhter Pensionen, Wittwen- und Waisenrenten sicher
gestellt wird. Nicht also als eine Novelle zu den Unfallversiche-
rungsgesetzen, sondern als eine solche zu den Beamten- und
Militär-Pensions- und Relictengesetzen sind die Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. März 1886 aufzufassen. Doch können die-
selben immerhin, soweit der innere Zusammenhang reicht, als
schätzbares Material für das Verständniss der Unfallversicherungs-
gesetze herangezogen werden.
Nach den letzteren erhalten nun, wıe bekannt, die ın Be-
tracht kommenden Personen ?) bezw. ihre Hinterbliebenen im
Falle einer durch einen Betriebsunfall verursachten Tödtung oder
Körperverletzung unter bestimmten Voraussetzungen gewisse ein-
®) Stenogr. Berichte des Reichstages. 6. Legislaturperiode, 2. Session
1885/6, 4. Bd., Anlage Nr. 5, $. 52. — Mit Rücksicht darauf, dass die mit
den „Anlagen“ zu den stenographischen Berichten inhaltlich identischen,
aber in anderer Form gedruckten „Drucksachen des Reichstages“ den öffent-
lichen Bibliotheken eine Zeit lang leider nicht besonders zugegangen sind,
werden Motive und Commissionsberichte hier nach jenen „Anlagen“ eitirt.
Die laufenden Nummern beider stimmen überein.
9) Es macht keinen Unterschied, ob dieselben versicherungspflichtig
sind, d. h. die gesetzliche Fürsorge kraft Gesetzes oder ihm gleichgestellter
Rechtsnorm geniessen, oder nur versicherungsberechtigt, d. h. das Fürsorge-
recht kraft Willensentschlusses besonders erwerben durften und erwörben
haben. Hinsichtlich der Letzteren vgl. z. B. $ 2, Abs. 2 Unf.G. mit $ 2,
Abs. 1 landw. G. (Unternehmer).