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malige oder rentenweise Gewährungen, welche ihnen von den
verschiedenen Trägern der Unfallslast, vorzugsweise von den zu
diesem Zwecke gebildeten Berufsgenossenschaften oder den an
Stelle derselben tretenden politischen Verbänden, dem Reiche,
einem Einzelstaate oder Communalverbande !°), geleistet werden.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch Organe der
Berufsgenossenschaft oder durch Behörden !!), gegen deren Be-
scheid dem Entschädigungsberechtigten die Berufung an ein
Schiedsgericht zusteht, welches aus einem ständigen Vorsitzenden
aus der Zahl der öffentlichen Beamten sowie aus je zwei den
Stand der Arbeitgeber bezw. Arbeiter vertretenden Beisitzern be-
steht 1?) und dessen Verfahren durch eine kaiserliche Verordnung
vom 2. November 1885 (R.G.Bl. S. 279) geregelt wird. In den
wichtigeren Entschädigungsfällen, wenn es sich um die Gewährung
von Renten aus Anlass des Todes oder dauernder, völliger oder
theilweiser, Erwerbsunfähigkeit handelt??), steht den Parteien
noch der Recurs an das Reichsversicherungsamt zu, welches unter
Zuziehung von zwei richterlichen Beamten !*) als ein höchstes
10) Berufsgenossenschaften (vgl. über dieselben mein „Recht der
öffentlichen Genossenschaft“, S. 56 ff.): $ 9 Unf.G., $ 13 landw. G., $ 4,
Nr. 1. 4 Bau-Unf.G., $ 16 See-Unf.G. — Politische Verbände (Reich, Staat,
Commune): $ 2 Ausd.G.,. $ 102 landw. G., $ 4, Nr. 2. 3 Bau-Unf.G., $ 102
See-Unf.G.
11) Organe der Berufsgenossenschaft (Vorstand, Sectionsvorstand,
Ausschuss u. s. w.), z. B. $ 57 Unf.G. — Behörden z. B. $ 7 Ausd.G.
12) 6 46 fi. Unf.G., $S 6 Ausd.G. u. s. w. — Die entsprechenden Be-
stimmungen der späteren Gesetze sollen, spweit keine specielle Veranlas-
sung vorliegt, von nun an nicht mehr besonders citirt werden.
13) 8 63, Abs. 1 Unf.G.
14) 5 90, Abs.3 Unf.G. — Ueber die sonstige Organisation des Amtes,
in welchem gleichfalls Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sind: $ 87 fi.
Unf.G., $ 95 ff. landw. G., $ 45 Bau-Unf.G., $ 97 ff. See-Unf.G. — An die
Stelle des Reichs-Versicherungsamtes können in bestimmtem Umfange Lan-
des-Versicherungsämter treten ($ 92 Unf.G.). Es besteht bisher ein solches
in Sachsen, Bayern und Württemberg; auch für Baden ist die Errichtung
im Etat pro 1888/9 vorgesehen.