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den Parteierklärungen der Behörde, sondern sind diesen im
Wesentlichen gleichgeartet und auch äusserlich aufs Innigste mit
ihnen zusammenhängend, sogar fast sich verschmelzend. So stellt
sich der ganze Verlauf des Rechtsverhältnisses dar als eine Reihe
von obrigkeitlichen Verfügungen, die über den anderen Contra-
henten, für ihn und gegen ihn ergehen. Die Rechte und Pflichten
des entsprechenden civilrechtlichen Vertrages werden mit obrig-
keitlicher Macht gehandhabt durch die Behörde, welche die eine
Vertragspartei vertritt, theilweise unter den schützenden Formen
der Rechtspflege, theilweise nicht. Und darin liegt das Oeffent-
lichrechtliche in diesem Rechtsverhältnisse.
Der Akt, mit welchem es beginnt, der es begründet, hat
die gleiche Natur. Der öffentlichrechtliche Vertrag, contrat
administratif, ist von Seiten des Staates ein Verwaltungsakt. Der
Zuschlag Öffentlicher Arbeiten, ebenso wie das dadurch wirksam
gewordene Lastenheft werden als solche bezeichnet; desgleichen
die Ernennung des Beamten, die Annahme des freiwillig zum
Heerdienst sich Verpflichtenden, der Abschluss des Staatsgüter-
verkaufs?®). Die Verwaltungsakte sind aber gerade die Aeusse-
rungen des pouvoir administratif nach den Zuständigkeiten der
verschiedenen Behörden. So bestimmt denn auch Perriquet ?”)
den Begriff: „Un contrat,* sagt er, „est un contrat administratif
lorsque l’&tat y intervient pour exercer directement les pouvoirs
constituant la puissance publique.*“
Daraus folgt, dass dieser Vertrag innerlich ganz anders
gebaut ist, als der civilrechtliche; mit Recht verwahrt man sich
gegen eine Gleichstellung der beiden in dieser Hinsicht. Wenn
die öffentliche Gewalt an der Begründung des Rechtsverhältnisses
thätig ist, so kann die Mitwirkung des davon betroffenen Ein-
25) DarLoz a. a. OÖ. n. 14, 17, 45, 48; BLock, V° travaux publics
n. 215; PERRIQUET, contrats de l’&tat n. 487; Staatsrathsentscheidung
23.Nov. 1825 (DELANDINE), 23. Oct. 1835 (Rossı), 28. Juni 1837 (BERTRAND).
”7) A. a. O. n. 232.