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Unfallsmeldung, welche dem Betriebsunternehmer auferlegt ist ?®)
und nicht bloss als Vorbereitungshandlung für die Unfallent-
schädigung, sondern auch zu anderen Zwecken, z. B. zu denen
der Unfallstatistik in Betracht kommt ?”), schon jede in einem
versicherten Betriebe vorkommende Körperverletzung, welche
wenigstens eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur
Folge hat, und die unfallverhütende Thätigkeit der Versiche-
rungsorgane, auf welche mit Recht der Gesetzgeber neben der
Unfallentschädigung einen so hohen Werth gelegt hat ??), ist an-
erkanntermassen ?°?) eine Pflicht derselben, welche „hinsichtlich
aller Unfälle ohne Ausnahme“ begründet ist.
II. Wenn im Vorangegangenen Tod und Körperverletzung
eines Menschen zunächst ganz allgemein als Erscheinungsformen
des Unfalls bezeichnet worden sind, so ist dies im Weiteren da-
hin genauer zu bestimmen, dass der Unfall die Ursache, Tod
oder Körperverletzung eines Menschen aber die Folge des Un-
falls ist 3%). Die Auffassung des Gesetzes tritt nach dieser Rich-
tung an den verschiedensten Stellen klar und deutlich zu Tage.
„Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Un-
fall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person ge-
26) $ 51 Unf.G.
27) Stenogr. Ber., 5. Leg.-Per., 4. Sess. 1884. 3. Bd. Anlage Nr. 4, S. 82.
28) A. a. O. (Note 27), $. 68, 86.
22) A, N. (Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts), II,
S. 119.
30) Der wirthschaftliche Schaden, welcher die unmittelbare Grund-
lage des Versicherungs-Anspruchs bildet: der Verlust des Ernährers, die
Erwerbsunfähigkeit, die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung, sind
dann wieder Folgen von Tod oder Körperverletzung, also mittelbare Folgen
des Unfalls. Das erstere tritt in $ 5, Abs. 1 Unf.@. hervor: „Gegenstand
der Versicherung ist der nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder
Tödtung entsteht“, das letztere in $ 1, Abs. 1: „Alle — werden gegen die
Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Massgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.“