Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Unfallsmeldung, welche dem Betriebsunternehmer auferlegt ist ?®) 
und nicht bloss als Vorbereitungshandlung für die Unfallent- 
schädigung, sondern auch zu anderen Zwecken, z. B. zu denen 
der Unfallstatistik in Betracht kommt ?”), schon jede in einem 
versicherten Betriebe vorkommende Körperverletzung, welche 
wenigstens eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur 
Folge hat, und die unfallverhütende Thätigkeit der Versiche- 
rungsorgane, auf welche mit Recht der Gesetzgeber neben der 
Unfallentschädigung einen so hohen Werth gelegt hat ??), ist an- 
erkanntermassen ?°?) eine Pflicht derselben, welche „hinsichtlich 
aller Unfälle ohne Ausnahme“ begründet ist. 
II. Wenn im Vorangegangenen Tod und Körperverletzung 
eines Menschen zunächst ganz allgemein als Erscheinungsformen 
des Unfalls bezeichnet worden sind, so ist dies im Weiteren da- 
hin genauer zu bestimmen, dass der Unfall die Ursache, Tod 
oder Körperverletzung eines Menschen aber die Folge des Un- 
falls ist 3%). Die Auffassung des Gesetzes tritt nach dieser Rich- 
tung an den verschiedensten Stellen klar und deutlich zu Tage. 
„Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Un- 
fall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person ge- 
26) $ 51 Unf.G. 
27) Stenogr. Ber., 5. Leg.-Per., 4. Sess. 1884. 3. Bd. Anlage Nr. 4, S. 82. 
28) A. a. O. (Note 27), $. 68, 86. 
22) A, N. (Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts), II, 
S. 119. 
30) Der wirthschaftliche Schaden, welcher die unmittelbare Grund- 
lage des Versicherungs-Anspruchs bildet: der Verlust des Ernährers, die 
Erwerbsunfähigkeit, die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung, sind 
dann wieder Folgen von Tod oder Körperverletzung, also mittelbare Folgen 
des Unfalls. Das erstere tritt in $ 5, Abs. 1 Unf.@. hervor: „Gegenstand 
der Versicherung ist der nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder 
Tödtung entsteht“, das letztere in $ 1, Abs. 1: „Alle — werden gegen die 
Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Massgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.“
	        
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