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tödtet wird, oder eine Körperverletzung erleidet u. s. w., ist von
dem Betriebsunternehmer Anzeige zu erstatten“ ($ 51, Abs. 1
Unf.G.). „Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen
eine versicherte Person getödtet ist, oder eine Körperverletzung
erlitten hat u. s. w., ist einer Untersuchung zu unterziehen“
($ 53 Unf.G.)°!). Tod und Körperverletzung also sind die Folgen
eines äusseren Thatbestandes, dessen Einwirkung auf den Menschen
dieselben verursacht. Dieser Satz erhält seine nähere Bestimmung
durch folgende Aufstellungen:
1) Der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen,
welche ohne Einwirkung von aussen lediglich durch pathologische
Vorgänge im Innern des menschlichen Organismus herbeigeführt
werden, können nicht die Grundlage eines Entschädigungs-
anspruches aus der Unfallversicherung bilden, auch wenn sie bei
Gelegenheit des Betriebes, zur Zeit desselben und am Ort der
Betriebsstätte eingetreten sind. Es bedarf bei ihnen nicht erst
des Beweises, dass sie keine Betriebsunfälle sind; sie sind im
Sinne der speciellen Beziehungen unserer Gesetze, welche sich
scharf vom Sprachgebrauche des gewöhnlichen Lebens abheben,
überhaupt keine Unfälle. Beispiele bieten der Tod eines Arbeiters,
welcher an einem Herzfehler gelitten hatte und ohne besondere
Veranlassung ®?) während des Betriebes plötzlich gestorben war,
ein ebenso eingetretener Tod durch Gehirnschlag, eine rein patho-
logische, nicht traumatische Lungenblutung, ein Leistenbruch,
welcher ohne weitere Einwirkung von aussen bei präformirtem
Bauchsacke hervorgetreten war 3°).
°1) Man vergleiche ferner etwa noch $ 57: „Die Feststellung der Ent-
schädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für die
Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt u. 8.w.“,
$ 58: „Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet‘‘ u. a. m.
#2) „Beim Tragen einer nicht übermässig schweren Last.“ A.N. III,
S. 252, Nr. 214. Vgl. dazu noch unten Note 146.
#2) Eine Zusammenstellung der Gesichtspunkte für die Frage, ob und