Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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2) Tod und Körperverletzung sind begrifflich und logisch 
nicht selbst der Unfall, sondern Folgen desselben. Es muss diese 
aus den klaren Worten des Gesetzes entnommene und für weitere 
Schlussfolgerungen wichtige Thatsache gegenüber einer entgegen- 
gesetzten Meinung aufrecht erhalten werden, welche sowohl für 
das in diesem Punkte auf gleichem Boden stehende Haftpflicht- 
gesetz, als auch bereits für die Unfallversicherung vertreten 
worden ist. Insbesondere ist es der eingehendste Commentator 
des erstgedachten Gesetzes, Eger, welcher die Ansicht begründet, 
dass „unter Unfall die bei dem Betriebe geschehene Verletzung 
oder Tödtung zu verstehen ist“ °*), und ebenso hat das R.V.A. 
(Reichs-Versicherungsamt) in einer Recursentscheidung betont, 
dass „unter Umständen“ (welche: ist nicht angegeben) „auch die 
erlittene Körperverletzung selbst als der vom Gesetz bezeichnete 
Unfall anzusehen sei“?5). Allein in beiden Fällen ist diese 
Meinung nur das Resultat einer nicht erschöpfenden alternativen 
Fragestellung. Esrr frägt: „Was ist unter Unfall zu verstehen? 
Das Betriebsereigniss, welches die Körperverletzung herbei- 
geführt hat oder die Körperverletzung selbst?“ 3°) Mit höchst 
zutreffenden Gründen stellt er dann fest, dass das Betriebsereig- 
inwieweit die Entstehung eines Bruchschadens als Betriebsunfall angesehen 
werden könne, ist unten Note 147 gegeben. 
°%4) Eger, Commenter zum Reichshaftpflichtgesetz. 3. Aufl. (1886), 
S. 114f, Gleicher Ansicht auch Enpemann, Commentar, 3. Aufl. (1885), 
S. 53, vgl. aber doch 8. 96, 132. 
#5) A. N. II, S. 274, Nr. 280. — Dass die vom R.V.A. in Bezug ge- 
nommenen Stellen, $ 1, Abs. 1 und $ 5, Abs. 1 Unf.G., nichts für seine 
Meinung, sondern vielmehr die Causalreihe: „Unfall — Tod oder Körper- 
verletzung — wirthschaftlicher Schaden® ergeben, geht aus dem oben 
Note 30 Bemerkten hervor. 
86) EGER fügt S. 114 noch hinzu: „oder endlich der dadurch (d. h. 
durch die Körperverletzung) entstandene Schaden?‘ Diese Annahme wird 
von ihm kurz zurückgewiesen, weil der Schaden nur eine causale Folge 
der Körperverletzung und aus dieser hergeleitet sei. Vgl. auch oben bei 
Note 25 ff.
	        
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