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niss in $ 1 des Haftpflichtgesetzes °”) unter „Unfall* nicht ge-
meint sein kann. Er weist darauf hin, dass dieses Ereigniss
durchaus nicht immer, wie allerdings in den Fällen einer Ent-
gleisung oder Explosion, sich als ein Betriebsunfall, eine Betriebs-
störung oder auch nur eine Unregelmässigkeit des Betriebes
darzustellen braucht, und hebt mit Recht die verschiedene Cau-
salitätsbeziehung hervor, welche sich im Hinblick auf die, eine
Entschädigung ausschliessenden, Gründe der höheren Gewalt und
des eigenen Verschuldens für jenes Betriebsereigniss und die
damit in Verbindung stehende Körperschädigung ergeben kann.
Auch das R.V.A. stellt der erlittenen Körperverletzung „das
Vorhandensein eines ausserordentlichen, den Betrieb störenden
Ereignisses gegenüber. Beide ziehen dann gleichmässig den
Schluss, dass, wenn das Betriebsereigniss der Unfall nicht sein
könne, dieser in dem eingetretenen Tode oder der Körperver-
letzung zu finden sei.
Allein die Wahrheit, welche ein mit der ausgesprochenen
Auffassung unserer Gesetze vereinbares und für alle Fälle an-
wendbares Resultat ergibt, liegt hier in der That in der Mitte
zwischen jener Alternative. Nicht der äussere Thatbestand,
welcher auf einen Menschen körperlich einwirkt, aber auch nicht
der Tod oder die Körperverletzung, welche durch diese Einwirkung
verursacht werden, sondern das Ereigniss der Einwirkung selbst
ist der Unfall. Nicht die Explosion oder Entgleisung, nicht der
Fall auf dem glatten Boden der Zuckerfabrik, welcher vielleicht
hundertmal ohne Einwirkung geblieben ist ?®), noch viel weniger
jene betriebsgemässen Thatbestände, welche in besonderen Fällen
Unglück hervorrufen, z. B. die Bearbeitung giftiger Stoffe, welche
37) Den '$ 1 des Haftpflicht-G. s. oben Note 17. Ausserdem noch
6 4 ebenda und besonders $ 8: „Die Forderungen auf Schadensersatz
verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an.“
3) Vgl. den der Recurs-Entscheidung A. N. III, S. 147, Nr. 354 zu
Grunde liegenden Fall.