Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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niss in $ 1 des Haftpflichtgesetzes °”) unter „Unfall* nicht ge- 
meint sein kann. Er weist darauf hin, dass dieses Ereigniss 
durchaus nicht immer, wie allerdings in den Fällen einer Ent- 
gleisung oder Explosion, sich als ein Betriebsunfall, eine Betriebs- 
störung oder auch nur eine Unregelmässigkeit des Betriebes 
darzustellen braucht, und hebt mit Recht die verschiedene Cau- 
salitätsbeziehung hervor, welche sich im Hinblick auf die, eine 
Entschädigung ausschliessenden, Gründe der höheren Gewalt und 
des eigenen Verschuldens für jenes Betriebsereigniss und die 
damit in Verbindung stehende Körperschädigung ergeben kann. 
Auch das R.V.A. stellt der erlittenen Körperverletzung „das 
Vorhandensein eines ausserordentlichen, den Betrieb störenden 
Ereignisses gegenüber. Beide ziehen dann gleichmässig den 
Schluss, dass, wenn das Betriebsereigniss der Unfall nicht sein 
könne, dieser in dem eingetretenen Tode oder der Körperver- 
letzung zu finden sei. 
Allein die Wahrheit, welche ein mit der ausgesprochenen 
Auffassung unserer Gesetze vereinbares und für alle Fälle an- 
wendbares Resultat ergibt, liegt hier in der That in der Mitte 
zwischen jener Alternative. Nicht der äussere Thatbestand, 
welcher auf einen Menschen körperlich einwirkt, aber auch nicht 
der Tod oder die Körperverletzung, welche durch diese Einwirkung 
verursacht werden, sondern das Ereigniss der Einwirkung selbst 
ist der Unfall. Nicht die Explosion oder Entgleisung, nicht der 
Fall auf dem glatten Boden der Zuckerfabrik, welcher vielleicht 
hundertmal ohne Einwirkung geblieben ist ?®), noch viel weniger 
jene betriebsgemässen Thatbestände, welche in besonderen Fällen 
Unglück hervorrufen, z. B. die Bearbeitung giftiger Stoffe, welche 
37) Den '$ 1 des Haftpflicht-G. s. oben Note 17. Ausserdem noch 
6 4 ebenda und besonders $ 8: „Die Forderungen auf Schadensersatz 
verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an.“ 
3) Vgl. den der Recurs-Entscheidung A. N. III, S. 147, Nr. 354 zu 
Grunde liegenden Fall.
	        
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