Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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als letzter Punkt einer Entwicklung auch zeitlich seiner Ursache, 
dem körperlichen Eingriffe, nachfolgt, oder in denen wenigstens 
von dem Momente des Unfalls an ein zunehmendes Fortschreiten 
des körperlichen Schadens stattfindet *!). Verbietet schon hier 
die praktische Anschauung des Lebens, den Unfall mit dem sich 
zeitlich hinter ihm entwickelnden und vollendenden Schaden an 
Leib und Leben zu identificiren, so trıtt dies am’ unanfechtbarsten 
in Fällen hervor, wo die Einwirkung zunächst nur eine psychische, 
pathologisch-anatomisch in keiner Weise nachweisbare ist, wie 
Schreck oder Aufregung, und erst später, aber in feststellbarem 
Causalzusammenhange, ein Krankheitszustand oder gar der Tod 
des Menschen eintritt. In solchem Falle die Identität von Un- 
fall und Tödtung oder Körperverletzung dadurch aufrecht zu 
erhalten, dass man den Schreck oder die Aufregung selbst als 
Körperverletzuug hinstellt*?), würde kaum als eine sachgemässe 
Lösung der Schwierigkeit bezeichnet werden können. 
In der That drängt sich auch bei Esrr wie beim R.V.A. 
die richtige Auffassung von selbst in den Vordergrund. Im Zu- 
sammenhange seiner Erörterungen sagt der Erstere z. B.: „Der 
Unfall besteht in der Beziehung, in welche dieselben (d. h. die 
Functionen des Bahnbetriebes) zu der Körperintegrität eines 
Menschen getreten, in der Collision, in welche sie mit dem 
Körper irgend eines Menschen gerathen sind, d. h. also (?) in 
der Verletzung, welche letzterer dadurch erlitten hat,“ und ebenso 
47) Man beachte z. B. $ 57, Nr. 1b Unf.G., wo von einer voraus- 
sichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit die Rede ist; desgleichen 
$ 59, Abs. 2, wo es sich um die Folgen des Unfalls handelt, welche erst 
2 Jahre nach dem Eintritt desselben bemerkbar geworden sind. 
#°) Das scheint EsEr $. 68 zu wollen. Das von ihm angeführte Erk. 
des Reichs-Ober-Handelsgerichts vom 2. Februar 1877 (Entsch. Bd. 21, 
S. 412) spricht von der „psychischen Einwirkung, welche den Un- 
fall veranlasst hat‘ (S. 414), was mit besonderer Rücksicht auf $ 8 
Haftpflicht-G. (s. oben Note 8 und Ecker S. 570, 583 f.) noch weniger Bei- 
fall verdienen dürfte.
	        
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