Verletzung
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von diesem verursachten Schaden der
Gegenvormund oder ein Mitvormund
nur wegen V. seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem Ver-
hältnisse zu einander der Vormund
allein verpflichtet.
s. Verwandtschaft 1666.
Verletzt der Vormundschaftsrichter
vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten,
so ist er dem Mündel nach 8 839
Abs. 1, 3 verantwortlich.
Verletzier s. Verletzung.
Verlierer.
Eigentum.
965—984 Fund s. Eigentum — Eigen-
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969
2279
2077
1297
1298
tum.
Wer eine verlorene Sache findet und
an sich nimmt, hat dem V. oder
dem Eigentümer oder einen sonstigen
Empfangsberechtigten unverzüglich An-
zeige zu machen. 978.
Der Finder wird durch die Heraus-
gabe der Sache an den V. auch den
sonstigen Empfangsberechtigten gegen-
über befreit. 978.
Verlöbnis.
Ervertrag s. Verlobter — Testa-
ment 2077.
Testament s. Verlobter — Testa-
ment.
Verlöbnis §§ 1297— 1302.
Aus einem V. kann nicht auf Ein-
gehung der Ehe geklagt werden.
Das Versprechen einer Strafe für
den Fall, daß die Eingehung der Ehe
unterbleibt, ist nichtig.
Tritt ein Verlobter von dem V. zurück,
so hat er dem anderen Verlobten und
dessen Eltern sowie dritten Personen,
welche an Stelle der Eltern gehandelt
haben, den Schaden zu ersetzen, der
daraus entstanden ist, daß sie in
Erwartung der Ehe Aufwendungen
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1299
1300
1301
Verlöbnis
gemacht haben oder Verbindlichkeiten
eingegangen sind. Dem anderen Ver-
lobten hat er auch den Schaden zu
ersetzen, den dieser dadurch erleidet,
daß er in Erwartung der Ehe sonstige
sein Vermögen oder seine Erwerbs-
stellung berührende Maßnahmen ge-
troffen hat.
Der Schaden ist nur insoweit zu
ersetzen, als die Aufwendungen, die
Eingehung der Verbindlichkeiten und
die sonstigen Maßnahmen den Um-
ständen nach angemessen waren.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn ein wichtiger Grund für den
Rücktriit vorliegt. 1299, 1300, 1302.
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt
des anderen durch ein Verschulden,
das einen wichtigen Grund für den
Rücktritt bildet, so ist er nach Maß-
gabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum
Schadensersatze verpflichtet. 1300,
1302.
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem
Verlobten die Beiwohnung gestattet,
so kann sie, wenn die Voraussetzungen
des § 1298 oder des § 1299 vor-
liegen, auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist. 1302.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann
jeder Verlobte von dem anderen die
Herausgabe desjenigen, was er ihm
geschenkt oder zum Zeichen des V.
gegeben hat, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung fordern. Im
Zweifel ist anzunehmen, daß die Rück-
forderung ausgeschlossen sein soll,
wenn das V. durch den Tod eines
der Verlobten aufgelöst wird. 1302.