Contents: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Verletzung 
8 
1838 
1848 
von diesem verursachten Schaden der 
Gegenvormund oder ein Mitvormund 
nur wegen V. seiner Aufsichtspflicht 
verantwortlich, so ist in ihrem Ver- 
hältnisse zu einander der Vormund 
allein verpflichtet. 
s. Verwandtschaft 1666. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter 
vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten, 
so ist er dem Mündel nach 8 839 
Abs. 1, 3 verantwortlich. 
Verletzier s. Verletzung. 
Verlierer. 
Eigentum. 
965—984 Fund s. Eigentum — Eigen- 
965 
969 
2279 
2077 
1297 
1298 
tum. 
Wer eine verlorene Sache findet und 
an sich nimmt, hat dem V. oder 
dem Eigentümer oder einen sonstigen 
Empfangsberechtigten unverzüglich An- 
zeige zu machen. 978. 
Der Finder wird durch die Heraus- 
gabe der Sache an den V. auch den 
sonstigen Empfangsberechtigten gegen- 
über befreit. 978. 
Verlöbnis. 
Ervertrag s. Verlobter — Testa- 
ment 2077. 
Testament s. Verlobter — Testa- 
ment. 
Verlöbnis §§ 1297— 1302. 
Aus einem V. kann nicht auf Ein- 
gehung der Ehe geklagt werden. 
Das Versprechen einer Strafe für 
den Fall, daß die Eingehung der Ehe 
unterbleibt, ist nichtig. 
Tritt ein Verlobter von dem V. zurück, 
so hat er dem anderen Verlobten und 
dessen Eltern sowie dritten Personen, 
welche an Stelle der Eltern gehandelt 
haben, den Schaden zu ersetzen, der 
daraus entstanden ist, daß sie in 
Erwartung der Ehe Aufwendungen 
224 
  
8 
1299 
1300 
1301 
Verlöbnis 
gemacht haben oder Verbindlichkeiten 
eingegangen sind. Dem anderen Ver- 
lobten hat er auch den Schaden zu 
ersetzen, den dieser dadurch erleidet, 
daß er in Erwartung der Ehe sonstige 
sein Vermögen oder seine Erwerbs- 
stellung berührende Maßnahmen ge- 
troffen hat. 
Der Schaden ist nur insoweit zu 
ersetzen, als die Aufwendungen, die 
Eingehung der Verbindlichkeiten und 
die sonstigen Maßnahmen den Um- 
ständen nach angemessen waren. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, 
wenn ein wichtiger Grund für den 
Rücktriit vorliegt. 1299, 1300, 1302. 
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt 
des anderen durch ein Verschulden, 
das einen wichtigen Grund für den 
Rücktritt bildet, so ist er nach Maß- 
gabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum 
Schadensersatze verpflichtet. 1300, 
1302. 
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem 
Verlobten die Beiwohnung gestattet, 
so kann sie, wenn die Voraussetzungen 
des § 1298 oder des § 1299 vor- 
liegen, auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 1302. 
Unterbleibt die Eheschließung, so kann 
jeder Verlobte von dem anderen die 
Herausgabe desjenigen, was er ihm 
geschenkt oder zum Zeichen des V. 
gegeben hat, nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung fordern. Im 
Zweifel ist anzunehmen, daß die Rück- 
forderung ausgeschlossen sein soll, 
wenn das V. durch den Tod eines 
der Verlobten aufgelöst wird. 1302.
	        
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