Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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fahrens*) über die Erörterung des Unfallbegriffes hinausgehen 
und daher hier, trotz ihrer Wichtigkeit für den geltend zu 
machenden Anspruch aus der Unfallversicherung, nicht behandelt 
werden können. 
II. Wie schon aus den vorangegangenen Erörterungen und 
Beispielen zu entnehmen sein dürfte, kann der äussere That- 
bestand, dessen schadenbringende Einwirkung den Unfall dar- 
stellt, von der verschiedensten Art sein. Der Begriff des Unfalls 
als solcher kann aus der Verschiedenartigkeit jenes Thatbestandes 
eine Determination überhaupt nicht entnehmen. Nur für den 
Begriff des Betriebsunfalls ist die Art jenes Thatbestandes, wie 
sich im zweiten Abschnitt ergeben wird, insofern von Bedeutung, 
als sie bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mensch der Ein- 
wirkung eines bestimmten Thatbestandes durch seine Beschäftigung, 
den Betrieb, dem er angehört, besonders ausgesetzt gewesen ist, 
naturgemäss ihre Rolle spielt. Hier kann es sich nur darum 
handeln, zugleich zur Vorbereitung der folgenden, mit praktischem 
Material erheblich operirenden, Partieen dieses Aufsatzes, die 
wichtigsten Arten der Thatbestände, von denen eine körper- 
schädigende Einwirkung auszugehen pflegt, zusammenzustellen. 
Hierhin gehören: 
1) Betriebsstörende oder doch betriebswidrige Ereignisse, 
solche, welche den regelmässigen Gang des Betriebes unterbrechen 
und etwa, wie die ersteren, auf den Fortgang desselben störend 
einwirken. Diese betriebsstörenden Ereignisse, z. B. eine Kessel- 
explosion, der Einsturz eines Gerüstes, die Entgleisung eines 
Bahnzuges sind es, welche man in veränderter Bedeutung des 
Wortes als „Betriebsunfälle“, d. h. als Unfälle des Betriebes, 
welche eine schädigende Einwirkung auf den Betrieb ausüben, 
bezeichnen kann. Dass dagegen der Unfall, auch der Betriebs- 
unfall in unserem Sinne, als die einen Menschen schädigende 
  
*4) S. den Fall in A. N. III, S. 273, Nr. 227.
	        
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