Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Unfall als einem „zeitlich bestimmt erkennbaren, zeitlich nach- 
weisbaren, für den ein bestimmter Zeitpunkt zu ermitteln ist“ 52), 
redet. Denn schon die Feststellung, dass die Einwirkung eine 
plötzliche, momentane, in einem gewissen verhältnissmässig kurzen 
Zeitraum (quodam, nicht certo momento) beschlossen d. h. ent- 
standen und beendet gewesen sein muss, genügt, um einen Unfall 
zu constatiren, während die genaue Kenntnis, wann dieser 
Moment gewesen ist, für den Richter nach dieser Hinsicht jeden- 
falls ohne Bedeutung bleibt. 
Die Betonung des „Plötzlichen* im Unfallsbegriffe dient aber 
vorzugsweise für die Hervorhebung eines praktisch höchst wich- 
tigen Gegensatzes, durch welchen der Unfall bezw. Betriebsunfall 
der Betriebskrankheit entgegengestellt wird. Es gibt eine ganze 
Reihe von Betrieben, in denen die Art der regelmässigen Be- 
schäftigung durch ihre langdauernde Einwirkung auf den mensch- 
lichen Körper eine allmähliche Affection desselben hervorbringt, 
welche aus dem Begriffe des Unfalls heraustritt. Als hierher ge- 
hörig kann aus der Praxis des Reichshaftpflichtgesetzes die all- 
mähliche Erblindung eines Maschinenheizers in Folge der aus der 
Feuerbuxe strömenden Hitze und Flugasche 53) angeführt werden, 
während die zu den Unfallversicherungsgesetzen ergangenen Ent- 
scheidungen z. B. auf folgende Fälle hinweisen: Phosphornekrose 
als die Folge einer chronischen Erkrankung durch anhaltende 
Einwirkung von Phosphordämpfen; tremor mercurialis, welcher 
im Gefolge einer längeren Beschäftigung in Quecksilber-Spiegel- 
beleganstalten nicht selten als Höhepunkt der chronischen Queck- 
silbervergiftung eintritt; Bleivergiftung durch längere Einwirkung 
des Bleigiftes in Bleihütten und Bleiweissfabriken (A. N. III, S. 147, 
62) A. N. III, S. 147, Nr. 352; IV, S. 85, Nr. 468. 
#2) Siehe das bei Eser, $. 67 angeführte Erkenntniss des Stadtge- 
richts Breslau, welches aber irrig damit begründet wird, dass unter „Un- 
fall bei dem Betriebe‘ stets ein den regelmässigen Gang des Betriebes 
unterbrechendes, abnormes Ereigniss zu verstehen sei.
	        
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