Verpflichtung
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373
374
379
383
384
391
410
Erfüllung — Schuldverhält-
nis.
5. zur Leistung nur gegen eine
Leistung des Gläubigers s.
Hinterlegung — Schuld-
verhältnis.
6. dem Gläubiger den Schaden
zu ersetzen, der demselben
entsteht aus der Hinter-
legung bei einer anderen als
der Hinterlegungsstelle des
Leistungsortes oder aus der
Unterlassung der Benach-
richtigung von der Hinter-
legung;
7. dem Gläubiger die Hinter-
legung unverzüglich anzuzeigen
s. Hinterlegung — Schuld-
verhältnis.
Solange die Sache hinterlegt ist, trägt
der Gläubiger die Gefahr und ist
der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen
zu zahlen oder Ersatz für nicht ge-
zogene Nutzungen zu leisten.
8. Zeit und Ort der Versteige-
rung der hinterlegten Sache
öffentlich bekannt zu machen
s. Hinterlegung — Schuld-
verhältnis.
9. den Gläubiger von der dem-
selben vorher angedrohten
Versteigerung der hinterlegten
Sache zu benachrichtigen
Hinterlegung — Schuld-
verhältnis.
10. im Falle der Aufrechnung
dem anderen Teile den
Schaden zu ersetzen, den der-
selbe dadurch erleidet, daß er
infolge der Aufrechnung die
Leistung nicht an dem be-
stimmten Orte erhält oder
bewirken kann s. Schuldver-
hältnis — Schuldverhältnis.
11. im Falle der Übertragung der
Forderung an den neuen
Encke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
289
8
Verpflichtung
Gläubiger nur gegen Aus-
händigung einer von dem bis-
herigen Gläubiger über die
Abtretung ausgestellten Ur-
kunde zu leisten s. Forderung
— Schuldverhältnis.
420, 426 12. der mit mehreren eine teil-
421
426
368
369
379
381
386
bare Leistung schuldet, zu
einem Anteil s. Gesamt-
schulduer — Schuldver-
hältnis.
13. der mit mehreren eine Leistung
in der Weise schuldet, daß
jeder die Leistung zu be-
wirken verpflichtet ist 427,
431 s. Gesamtschuldner —
Schuldverhältnis.
Die Gesamtschuldner sind im Verhält-
nisse zu einander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Kann von einem Ge-
samtschuldner der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so ist
der Ausfall von den übrigen zur Aus-
gleichung verpflichteten Schuldnern zu
tragen.
V. des Gläubigers
1. zur Erteilung einer Quittung s.
Erfüllung — Schuldverhältnis;
2. die Mehrkosten der Quittung zu
tragen, falls an Stelle des ur-
sprünglichen Gläubigers mehrere
Gläubiger treten s. Erfllung —
Schuldverhältnis;
3. die Gefahr zu tragen, solange die
geschuldete Sache hinterlegt ist s.
Hinterlegung — Schuldver-
hältnis;
4. die Kosten der Hinterlegung zu
tragen s. Himterlegung — Schuld-
verhältnis;
5. die Kosten der Versteigerung der
hinterlegten Sache oder des nach
§ 385 erfolgten Verkaufs zu
tragen s. Mnterlegung — Schuld-
verhältnis;
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