Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Verpflichtung 
8 
373 
374 
379 
383 
384 
391 
410 
Erfüllung — Schuldverhält- 
nis. 
5. zur Leistung nur gegen eine 
Leistung des Gläubigers s. 
Hinterlegung — Schuld- 
verhältnis. 
6. dem Gläubiger den Schaden 
zu ersetzen, der demselben 
entsteht aus der Hinter- 
legung bei einer anderen als 
der Hinterlegungsstelle des 
Leistungsortes oder aus der 
Unterlassung der Benach- 
richtigung von der Hinter- 
legung; 
7. dem Gläubiger die Hinter- 
legung unverzüglich anzuzeigen 
s. Hinterlegung — Schuld- 
verhältnis. 
Solange die Sache hinterlegt ist, trägt 
der Gläubiger die Gefahr und ist 
der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen 
zu zahlen oder Ersatz für nicht ge- 
zogene Nutzungen zu leisten. 
8. Zeit und Ort der Versteige- 
rung der hinterlegten Sache 
öffentlich bekannt zu machen 
s. Hinterlegung — Schuld- 
verhältnis. 
9. den Gläubiger von der dem- 
selben vorher angedrohten 
Versteigerung der hinterlegten 
Sache zu benachrichtigen 
Hinterlegung — Schuld- 
verhältnis. 
10. im Falle der Aufrechnung 
dem anderen Teile den 
Schaden zu ersetzen, den der- 
selbe dadurch erleidet, daß er 
infolge der Aufrechnung die 
Leistung nicht an dem be- 
stimmten Orte erhält oder 
bewirken kann s. Schuldver- 
hältnis — Schuldverhältnis. 
11. im Falle der Übertragung der 
Forderung an den neuen 
Encke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
289 
  
8 
Verpflichtung 
Gläubiger nur gegen Aus- 
händigung einer von dem bis- 
herigen Gläubiger über die 
Abtretung ausgestellten Ur- 
kunde zu leisten s. Forderung 
— Schuldverhältnis. 
420, 426 12. der mit mehreren eine teil- 
421 
426 
368 
369 
379 
381 
386 
bare Leistung schuldet, zu 
einem Anteil s. Gesamt- 
schulduer — Schuldver- 
hältnis. 
13. der mit mehreren eine Leistung 
in der Weise schuldet, daß 
jeder die Leistung zu be- 
wirken verpflichtet ist 427, 
431 s. Gesamtschuldner — 
Schuldverhältnis. 
Die Gesamtschuldner sind im Verhält- 
nisse zu einander zu gleichen Anteilen 
verpflichtet, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist. Kann von einem Ge- 
samtschuldner der auf ihn entfallende 
Beitrag nicht erlangt werden, so ist 
der Ausfall von den übrigen zur Aus- 
gleichung verpflichteten Schuldnern zu 
tragen. 
V. des Gläubigers 
1. zur Erteilung einer Quittung s. 
Erfüllung — Schuldverhältnis; 
2. die Mehrkosten der Quittung zu 
tragen, falls an Stelle des ur- 
sprünglichen Gläubigers mehrere 
Gläubiger treten s. Erfllung — 
Schuldverhältnis; 
3. die Gefahr zu tragen, solange die 
geschuldete Sache hinterlegt ist s. 
Hinterlegung — Schuldver- 
hältnis; 
4. die Kosten der Hinterlegung zu 
tragen s. Himterlegung — Schuld- 
verhältnis; 
5. die Kosten der Versteigerung der 
hinterlegten Sache oder des nach 
§ 385 erfolgten Verkaufs zu 
tragen s. Mnterlegung — Schuld- 
verhältnis; 
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