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Zugleich leiten die an der angeführten Stelle des Commis-
sionsberichtes in gleichem Zusammenhange weiter folgenden
Worte: „zumal ein durch Vorsatz herbeigeführter Unfall nicht
als ein Betriebsunfall im eigentlichen Sinne angesehen werden
könne“ zu einer ferneren, wichtigen Bemerkung über. „Unfall“
ist, wie festgestellt, die körperschädigende Einwirkung, nicht der
Körperschade selbst, aber auch nicht der äussere Thatbestand,
welcher auf den Menschen eine solche Einwirkung geübt hat.
Der Vorsatz, welcher den Begriff des Unfalls als solchen aus-
schliesst, ist also derjenige, welcher sich auf den Eintritt jener
körperschädigenden Einwirkung bezieht. Daraus folgt einerseits:
Den Körperschaden selbst in seinem ganzen Umfange braucht
der Betroffene nicht in seine Absicht oder auch nur in sein Be-
wusstsein aufgenommen zu haben; es genügt, wenn er die Ur-
sache desselben, die schädigende Einwirkung gewollt hat. Auch
der hat für sich und seine Hinterbliebenen die volle Entschädigung
verwirkt, welcher seinen Tod oder seine völlige Arbeitsunfähig-
keit herbeigeführt hat, obwohl er aus irgend einem Grunde nur
eine leichtere Körperverletzung und geringere Arbeitsunfähigkeit
bei seiner Handlung wollte oder voraussetzte. Aber auch anderer-
seits braucht der Verletzte den äusseren Thatbestand, welcher
die Kraft der körperschädigenden Einwirkung in sich trug, z. B. die
Explosion des Maschinenkessels, den Brand nicht beabsichtigt oder
auch nur verursacht zu haben; es genügt, wenn er dem irgendwie
in die Erscheinung getretenen Thatbestande vorsätzlich eine Ein-
wirkung auf seinen Körper gestattet hat‘°). Endlich aber —
und das führt auf das an den Anfang dieses Absatzes gestellte
Citat zurück — muss auch negativ daran festgehalten werden,
dass, wenn der Thäter zwar jenen äusseren Thatbestand, dagegen
nicht seine Einwirkung auf seine eigene Person vorsätzlich herbei-
geführt hat, der Begriff des Unfalls als solchen nicht aus-
69) Vgl. auch Ecker, S. 115.