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geschlossen ist. Derjenige, welcher um andere zu tödten oder
seinen Arbeitgeber zu schädigen, eine Kesselexplosion oder einen
Brand, in der sicheren Voraussetzung, selbst nicht davon betroffen
zu werden, vorsätzlich herbeigeführt hat, erleidet, wenn er durch
Zufall aller Berechnung zuwider doch selbst getödtet oder körper-
lich verletzt wird, bei Begehung seiner That einen wirklichen,
nicht beabsichtigten Unfall, — aber er erleidet allerdings, was
dem Commissionsbericht in jenen Worten vorgeschwebt hat®”®),
keinen Betriebsunfall, und zwar, weil er, wenn er auch den
körperschädigenden Eingriff in seine Person nicht gewollt, ihn
doch verursacht und zwar auf eine Weise verursacht hat, welche
den Causalzusammenhang zwischen jener Einwirkung und dem
Betriebe bezw. seiner Gefährlichkeit unterbrochen hat. Nicht
weil kein Unfall, sondern weil kein Betriebsunfall in Bezug
auf ihn vorliegt, erhalten er und seine Hinterbliebenen keine Ent-
schädigungen, und es tritt daher in der Bestimmung des $ 5, Abs. 7
ein doppelter, übrigens nach seinen beiden Richtungen schon
durch die juristische Consequenz gegebener Rechtsgedanke zum
Vorschein, welcher einerseits dem Begriff des Unfalls, anderer-
seits aber dem des Betriebsunfalls seine nähere Bestimmung
verleiht.
Der Vorsatz nun, durch welchen die schadenbringende Ein-
wirkung, um den Charakter als Unfall zu verlieren, herbeigeführt
sein muss, wird von v. Wöprke!‘) als „das bewusste Wollen
der Rechtswidrigkeit (hier also des Unfalls)“ definirt. „Er hat,“
so fährt der genannte Commentator fort, „nur Zurechnungsfähig-
keit zur Voraussetzung und wird ausgeschlossen durch jeden Irr-
6%@) Man hatte eben, wie bemerkt, den einfachen ununterschiedlichen
Fall in Gedanken, dass ein Arbeiter in der Absicht, sich zu tödten, vor-
sätzlich ein betriebswidriges Ereigniss, Betriebsunfall in diesem Sinne
herbeiführt.
0) Commentar zum Unf.G. S. 121 unter Bezugnahme auf FÖRsTER,
Preuss. Privatrecht I, 3. Aufl., S. 148.