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letzgedachte Beispiel aber lässt zugleich erkennen, dass auch auf
diesem Gebiete der Vorsatz als „der Wille der Herbeiführung
eines vorgestellten Erfolges“ nicht blos dann vorliegt, wenn der
Thäter den betreffenden Erfolg, wie in den drei ersten Fällen,
bezweckt hat, sondern auch dann, wenn er denselben, hier die
körperschädigende Einwirkung, als von seinen anderweitigen
Zwecken thatsächlich mit umfasst, ın seinem Bewusstsein sich
vorgestellt hat 7°).
Nach allen vorstehenden Ausführungen wird man hiernach
für dıe Zwecke dieser Arbeit „Unfall“ definiren können als:
die körperschädigende, plötzliche und von dem Be-
troffenen unbeabsichtigte Einwirkung eines äusseren
Thatbestandes auf einen Menschen.
2. Abschnitt:
Betriebsunfall.
I. Nicht jeder Unfall erzeugt auf Grund der Unfallversiche-
rungsgesetze einen Entschädigungsanspruch; vielmehr muss der-
selbe, wie die am Eingange angeführten Stellen ergeben, „bei
dem Betriebe, bei diesen Bauarbeiten“ erfolgt sein. Obwohl diese
Ausdrücke rein wörtlich betrachtet nur einen äusseren, örtlichen
und zeitlichen Zusammenhang des Unfalls mit dem Betriebe er-
kennen lassen, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass, darüber
hinausgehend, für die Zubilligung der vom Gesetz festgestellten
Entschädigung dem Richter die Ueberzeugung ?’) von einem
inneren Zusammenhange, einem Causalzusammenhange
——_
”e) Huco Meyer, a. a. O., S. 206. Auch die Definitionen, welche
v. Liszt, a. a. O., S. 155 gibt, führen m. E. zu demselben Resultate.
7) Ueber die Herbeiführung dieser Ueberzeugung, den Beweis des
Betriebsunfalls, und inwieweit dabei der bewiesene äussere Zusammenhang
den Beweis des Causalzusammenhanges erleichtert: vgl. die Schlussbe-
merkung.