Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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letzgedachte Beispiel aber lässt zugleich erkennen, dass auch auf 
diesem Gebiete der Vorsatz als „der Wille der Herbeiführung 
eines vorgestellten Erfolges“ nicht blos dann vorliegt, wenn der 
Thäter den betreffenden Erfolg, wie in den drei ersten Fällen, 
bezweckt hat, sondern auch dann, wenn er denselben, hier die 
körperschädigende Einwirkung, als von seinen anderweitigen 
Zwecken thatsächlich mit umfasst, ın seinem Bewusstsein sich 
vorgestellt hat 7°). 
Nach allen vorstehenden Ausführungen wird man hiernach 
für dıe Zwecke dieser Arbeit „Unfall“ definiren können als: 
die körperschädigende, plötzliche und von dem Be- 
troffenen unbeabsichtigte Einwirkung eines äusseren 
Thatbestandes auf einen Menschen. 
2. Abschnitt: 
Betriebsunfall. 
I. Nicht jeder Unfall erzeugt auf Grund der Unfallversiche- 
rungsgesetze einen Entschädigungsanspruch; vielmehr muss der- 
selbe, wie die am Eingange angeführten Stellen ergeben, „bei 
dem Betriebe, bei diesen Bauarbeiten“ erfolgt sein. Obwohl diese 
Ausdrücke rein wörtlich betrachtet nur einen äusseren, örtlichen 
und zeitlichen Zusammenhang des Unfalls mit dem Betriebe er- 
kennen lassen, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass, darüber 
hinausgehend, für die Zubilligung der vom Gesetz festgestellten 
Entschädigung dem Richter die Ueberzeugung ?’) von einem 
inneren Zusammenhange, einem Causalzusammenhange 
——_ 
  
”e) Huco Meyer, a. a. O., S. 206. Auch die Definitionen, welche 
v. Liszt, a. a. O., S. 155 gibt, führen m. E. zu demselben Resultate. 
7) Ueber die Herbeiführung dieser Ueberzeugung, den Beweis des 
Betriebsunfalls, und inwieweit dabei der bewiesene äussere Zusammenhang 
den Beweis des Causalzusammenhanges erleichtert: vgl. die Schlussbe- 
merkung.
	        
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