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zwischen Unfall und Betrieb, von denen der letztere
für den ersteren „verantwortlich ist“ 7°), innewohnen muss. Schon
für die gleichen Worte im $ 1 des Haftpflicht-G.?°?) ist dieselbe
Interpretation in Theorie und Praxis unbedingt festgehalten
worden). Auch für die Unfallversicherungsgesetze legt zu-
nächst schon der Ausdruck „Betriebsunfall“, welcher an vielen
Stellen als synonym mit dem „Unfall bei dem Betriebe“ gebraucht
wird ®!), den Gedanken eines inneren causalen Zusammenhanges
zwischen Unfall und Betrieb nahe, ebenso, wie die „Gewerbs-
krankheit“ nicht jede bei dem Betrieb des Gewerbes eingetretene,
sondern nur eine durch denselben verursachte Krankheit bedeutet.
Auch in den Materialien ist jene Auslegung mehrfach ausdrück-
lich in den Vordergrund gestellt ®?), und wenn das Beamten-Unf.G.
’8) Ennemann, Haftpflichtgesetz S. 38.
9) Oben Note 17.
#0) Vgl. besonders Erk. des Reichsgerichts vom 30. Juni 1880, bei
EsEr S$. 18: „Das Wort ‚bei‘ in $ 1 bedeutet nicht lediglich eine örtliche
und zeitliche Verbindung des Unfalls mit dem Betriebe einer Eisenbahn;
— durch das Wort ‚bei‘ wird doch erfordert, dass die Möglichkeit eines
Causalzusammenhang'es zwischen dem Unfalle und den besonderen
Gefahren des Eisenbahnbetriebes, gegen welche das Gesetz Schutz gewähren
will, vorhanden ist.* Ebenso die anderen bei EsER, S. 4 ff. angeführten
Entscheidungen und dessen eigene Ausführungen, ferner ENDEMANN, 9. 38,
WESTERKAMP in EnpemAnn’s Handbuch des Handelsrechts III, S. 635 f.,
Manpry, Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze, $.443, Note 16 u. a. m.
°1) Statt anderer Stellen z. B. $ 5, Abs. 7, $ 8 Unf.G.
®2) Commissionsbericht zum Unf.G. (Note 67), S. 861: Erklärung eines
Regierungsvertreters, dass durch die Worte „bei dem Betriebe“ „das Vor-
handensein eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Betriebe
und dem eingetretenen Unfall gefordert werde“. Abweichend hiervon
war allerdings ein Mitglied der Commission der Ansicht, „bei dem Be-
triebe“ bedeute soviel als „während des Betriebes“. „Dagegen glaubte
ein anderes Mitglied die regierungsseitig abgegebene Erklärung genauer
dahin präcisiren zu dürfen, dass ein dreifaches Kriterium erforderlich sei,
um einen Unfall als Betriebsunfall im Sinne des Gesetzes zu charakteri-
siren, einmal nämlich müsse der Beschädigte ein im Betriebe beschäftigter
Arbeiter sein, sodann müsse der Unfall mit dem Betriebe im Zusammen-