Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sein, eine Verwirklichung der dem Eisenbahnbetriebe innewohnen- 
den besonderen Gefährlichkeit darstellen müsse #9). Es fragt sich, 
ob und inwieweit auch als Grundlage der nach den Unfallver- 
sicherungsgesetzen zu erhebenden Ansprüche ein analoger Nach- 
weis des Causalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der 
besonderen Gefährlichkeit des versicherten Betriebes erfordert 
werden müsse. Diese Frage muss mit einer bestimmten Modi- 
ficatıion bejaht werden. 
1) Zunächst lassen uns bereits die den Unfallversicherungs- 
gesetzen vorausgegangenen legislatorischen Bestrebungen, welche 
eine Erweiterung des Haftpflichtgesetzes, speciell seines $ 2 ım 
Auge haben, deutlich erkennen, wie die Tendenz der Gesetz- 
gebung auf die Umfassung aller, aber auch nur der „mit be- 
sonderer Gefahr für Leben und Gesundheit verbundenen Gewerbe- 
betriebe* gerichtet war ®). Noch directer tritt die „Unfallgefahr“ 
der versicherten Gewerbszweige als das treibende Element der 
socialpolitischen Gewährungen in einer grossen Reihe immer 
wiederkehrender Bemerkungen hervor, welche in den Materialien 
zu unseren Gesetzen selbst enthalten sind. Schon die allgemeine 
Begründung des 1. Entwurfs von 1881 spricht von dem „Ziel, 
den Arbeitern und ihren Hinterbliebenen wenigstens®?) in den- 
  
7) Umfassende Anführungen bei Ecker, $. 4 ff. (z. B. oben Note 80). 
Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts kommen bis heut namentlich 
in Betracht die Erk. Bd. 1, S. 53, 253, Bd. 2, S. 86; Bd. 3, S. 21; Bd. 6, 
S. 38; Bd. 11, S. 147; Bd. 14, S. 27. Manpry, S. 444, Note 16. — Ueber 
die Auslegung von $ 2 des schweizerischen Eisenbahn-Haftpflichtgesetzes 
vom 1. Heumonat 1875 s. neuestens ZEERLEDER, Die schweizerische Haft- 
pflichtgesetzgebung (1888), S. 33. 
8) Vgl. namentlich die Anträge Dr. HırscH, ferner Freiherr v. STAUF- 
FENBERG, Dr. Steruanı und Dr Lasker, sowie Interpellation und Antrag 
Dr. Freiherr v. HerrLuıns — in der Zusammenstellung bei WESTERKAMP, 
S. 624, Note 18. 
8°) Das Wort „wenigstens“ bezeichnet den Gegensatz nz der ander- 
weitig beabsichtigten allgemeinen Invaliden-, Wittwen- und Waisen-Ver- 
sorgung.
	        
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