Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 333 — 
sind, unter weiterer Voraussetzung ?°) von Beiträgen ganz oder 
theilweise befreit sein sollen. An die Grösse der Unfallgefahr 
knüpft aber ferner die für die Verwaltung der Berufsgenossen- 
schaften höchst wichtige Bildung der Gefahrenklassen an, indem 
der „Grad der mit dem Betriebe verbundenen Unfallgefahr“ für 
die Höhe der zu leistenden Beiträge nach Massgabe des Gefahren- 
tarıfs entscheidend ist ?*), während andererseits in landwirthschaft- 
lichen Berufsgenossenschaften von der Aufstellung des Gefahren- 
tarifs Abstand genommen werden kann, wenn die zur Genossenschaft 
vereinigten einzelnen Betriebe eine erhebliche Verschiedenheit 
der Unfallgefahr nicht bieten ??). 
2) Es kann nun nicht behauptet werden, dass in der bis- 
herigen Litteratur und Praxis der Unfallversicherungsgesetze diese 
Momente ihre gehörige Würdigung erfahren hätten. Allerdings 
spricht sich v. Wöprekze, der hervorragendste Commentator der 
Gesetze, dem hier vertretenen Standpunkt geneigt aus°°); allein 
von anderer Seite ist demselben und dem geltend gemachten Zu- 
sammenhange mit $ 1 des Haftpflicht-G. entschieden entgegen 
getreten worden ?®*). Auch in den Entscheidungen der Schieds- 
gerichte?®) und des R.V.A. finden sich Sätze, welche offenen 
Widerspruch dagegen erkennen lassen. So behandelt die Recurs- 
Entscheidung A. N. II, S. 250, Nr. 210 den Fall, dass ein 
®°) — nämlich, dass in den Betrieben ihres geringen Umfanges wegen 
Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden. 
96) Unf.G. $ 28; landw. G. $ 35; See-Unf.G. $ 35. 
oe) 8 35, Abs. 6 landw. G. 
?®) Commentar zum Unf.G., S. 79, Anmerkg. 16: „Es muss ähnlich, 
wie nach dem Haftpflichtgesetz, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen 
dem Betriebe oder (?) dessen besonderen Gefahren und dem Unfall er- 
kennbar sein.“ Commentar zum landw. G., S. 67: „Auch hier muss, wie 
im Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 und im Unf.G., ein ursächlicher 
Zusammenhang zwischen dem Unfall und den besonderen Gefahren der 
land- und forstwirthschaftlichen Thätigkeit erkennbar sein.“ 
9a) Manprr, S. 483. 
9) Arb.Vg. IV, S. 98, 143. S. unten Note 112.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.