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sind, unter weiterer Voraussetzung ?°) von Beiträgen ganz oder
theilweise befreit sein sollen. An die Grösse der Unfallgefahr
knüpft aber ferner die für die Verwaltung der Berufsgenossen-
schaften höchst wichtige Bildung der Gefahrenklassen an, indem
der „Grad der mit dem Betriebe verbundenen Unfallgefahr“ für
die Höhe der zu leistenden Beiträge nach Massgabe des Gefahren-
tarıfs entscheidend ist ?*), während andererseits in landwirthschaft-
lichen Berufsgenossenschaften von der Aufstellung des Gefahren-
tarifs Abstand genommen werden kann, wenn die zur Genossenschaft
vereinigten einzelnen Betriebe eine erhebliche Verschiedenheit
der Unfallgefahr nicht bieten ??).
2) Es kann nun nicht behauptet werden, dass in der bis-
herigen Litteratur und Praxis der Unfallversicherungsgesetze diese
Momente ihre gehörige Würdigung erfahren hätten. Allerdings
spricht sich v. Wöprekze, der hervorragendste Commentator der
Gesetze, dem hier vertretenen Standpunkt geneigt aus°°); allein
von anderer Seite ist demselben und dem geltend gemachten Zu-
sammenhange mit $ 1 des Haftpflicht-G. entschieden entgegen
getreten worden ?®*). Auch in den Entscheidungen der Schieds-
gerichte?®) und des R.V.A. finden sich Sätze, welche offenen
Widerspruch dagegen erkennen lassen. So behandelt die Recurs-
Entscheidung A. N. II, S. 250, Nr. 210 den Fall, dass ein
®°) — nämlich, dass in den Betrieben ihres geringen Umfanges wegen
Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden.
96) Unf.G. $ 28; landw. G. $ 35; See-Unf.G. $ 35.
oe) 8 35, Abs. 6 landw. G.
?®) Commentar zum Unf.G., S. 79, Anmerkg. 16: „Es muss ähnlich,
wie nach dem Haftpflichtgesetz, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
dem Betriebe oder (?) dessen besonderen Gefahren und dem Unfall er-
kennbar sein.“ Commentar zum landw. G., S. 67: „Auch hier muss, wie
im Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 und im Unf.G., ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen dem Unfall und den besonderen Gefahren der
land- und forstwirthschaftlichen Thätigkeit erkennbar sein.“
9a) Manprr, S. 483.
9) Arb.Vg. IV, S. 98, 143. S. unten Note 112.