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nicht in seinem Betriebe Beschäftigte hätte ausgesetzt sein, und
welcher ihn auch überall anderswo ausserhalb des Betriebes, in
welchem er beschäftigt gewesen, hätte erreichen können.“ Ver-
gleicht man diese Begründung mit der entgegengesetzten oben
citirten, welche es in Sachen des Holzhackers auf Burg Hohen-
zollern (A. N. II, S. 250, Nr. 210) als Grund zur Ausschliessung
des Schadensersatzes nicht hatte gelten lassen wollen, dass „die
Verletzung in gleicher Weise bei jedem anderen Gange hätte
eintreten können“, so wird man in der That an der Tendenz
eines Umschwunges beim R.V.A. nicht länger zweifeln können.
3) Wenn nun nach allem Vorangegangenen daran festgehalten
werden muss, dass nur solche Unfälle Betriebsunfälle sind, welche
durch die besondere Gefährlichkeit des Betriebes verursacht sind,
so erhält doch dieses Princip seinen sicheren Inhalt erst durch
die Feststellung des ihm innewohnenden Gegensatzes. Aber gerade
an diesem Punkte ergibt sich die bereits oben angedeutete, weit-
tragende Abweichung vom Haftpflichtgesetze. Dieses Gesetz
hatte, speciell im $ 1°”), einen einzelnen hervorragend gefahr-
vollen Betrieb, den Eisenbahnbetrieb, im Sinne einer principiell
abschliessenden Regelung einer besonders verschärften Haftung
unterworfen, welche ihn von allen anderen, noch so nahestehenden
Industriezweigen unterschied. Es war daher nur gerechtfertigt,
dass man unter den besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes
diejenigen verstand, welche denselben gegenüber anderen Unter-
nehmungen, besonders aber auch gegenüber den ihm sonst wirth-
schaftlich nahestehenden anderweiten Transportgewerben unter-
scheiden 108), Der Vergleich wurde also zwischen der Eisenbahn-
107) S, oben Note 86.
108) Vgl. besonders EcER, S. 8, 11, 21, 35 u. a. m. (eigenthümliche
Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes); $. 7, 26 (gegenüber anderen Un:
ternehmungen); S. 9, 17, 21 (gegenüber anderen Transportgewerben).
Archiv für öffentliches Recht III. 2. 3. 22