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schäftigung in den Bureaus, beim Reinigen der Zimmer u. s. w.),
den gleichen Anspruch auf Entschädigung gewähren.“ Und im
Gesetze selbst zeigt uns die schon oben verwendete Stelle, $ 1,
Abs. 7 Unf.G., dass nur für solche Betriebe die Versicherungs-
pflicht durch den Bundesrath ausgeschlossen werden darf, welche
für die darin beschäftigten Personen „mit Unfallgefahr“ über-
haupt nicht verknüpft sind. So steht die „besondere Gefährlich-
keit des versicherten Betriebes“ dem „allgemeinen Unfallrisico
des menschlichen Lebens“ gegenüber !!?). Das ganze Leben ist
ein grosses Risicc.. Das fortwährende Zusammentreffen mit den
Naturkräften, der Böswilligkeit oder dem Leichtsinn der Mit-
menschen, welche Niemand, auch abgesehen von irgend einer
Berufsbeschäftigung, vermeiden kann, lässt einen Jeden eine ganz
beträchtliche Unfallgefahr tragen, welche wir vor ihrer Realisirung
nur um deswillen nicht empfinden, weil sie uns leider schon zur
Gewohnheit geworden ist. Diejenigen Unfälle nun, die einen
Menschen auf Grund dieses allgemeinen Risicos treffen, sind keine
Betriebsunfälle, auch wenn sie im äusseren Zusammenhange mit
dem Betriebe sich ereignet hahen, ja sogar wenn sie im concreten
Falle bei Unterlassung der betreffenden Berufsthätigkeit sich nicht
ereignet hätten. Sie sind dürch den Betrieb vielleicht bedingt,
veranlasst, aber im Sinne des Gesetzes nicht verursacht worden.
Betriebsunfälle sind im Gegensatz dazu nur solche, denen Jemand
durch seine Berufsbeschäftigung in einem das Risico des gewöhn-
lichen Lebens übersteigenden Masse ausgesetzt gewesen ist,
eine Formel, welche mit der vom R.V.A. angedeuteten !!?°), dass
der Unfall den Verletzten ausserhalb seiner Beschäftigung in
gleicher Weise nicht hätte treffen können, — augenscheinlich und
112) Nicht selten ist nur die Verkennung dieses richtigen Gegensatzes
die Veranlassung zur Leugnung des Princips selbst bei an sich richtigen
Entscheidungen gewesen, was z. B. bei den oben Note 99 eitirten der Fall
ist. $. noch unten Note 125 u. 131.
112) S. oben II, Nr. 2 a. E.