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triebsunfall* im eigentlichen Sinne mit dem „Unfall beim Be-
triebe“* zu identificiren; die letztere Bezeichnung ist einfach a
potiorı genommen und durch den damit in Verbindung stehen-
den Grund veranlasst, dass im menschlichen Geiste die festgestellte
äussere, örtliche oder zeitliche Verbindung zweier Thatbestände
sofort und wenigstens vorläufig den Gedanken eines ursächlichen
Zusammenhanges hervorbringt !13).
Indessen darf doch darüber kein Zweifel bleiben, dass der
wörtliche Begriff des „Unfalls beim Betriebe* und der durch
Auslegung gefundene Begriff des „Betriebsunfalls* einander nicht
vollständig congruent sind. Nur wäre es wiederum durchaus
falsch, den letzteren unbedingt als den engeren und die Ein-
führung des Moments der „besonderen Betriebsgefährlichkeit“ in
den Begriff als eine lediglich restrictive Interpretation zu er-
achten !!#). Allerdings ist es zunächst richtig, dass eine Reihe
von Unfällen aus dem Kreise der Betriebsunfälle ausscheiden
wird, welche sich zwar im örtlichen und zeitlichen Zusammen-
hange mit dem Betriebe, vielleicht auch bei Gelegenheit der Be-
triebsbeschäftigung selbst, aber nicht verursacht durch die be-
sondere Gefährlichkeit derselben, ereignet haben. Das R.V.A.
hat demgemäss selbst den bereits oben betrachteten Fall zutreffend
entschieden, wo ein Speditionskutscher, welcher auf der Strasse
einen Wagen reinigte, durch einen von dem Reparaturbau des
dortigen Hauses herabfallenden Balken verletzt worden war !!°),
118) Man denke an den bekannten Satz: „post hoc ergo propter hoc”,
welcher, trotz seiner handgreiflichen Unrichtigkeit, doch bei jeder Unter-
suchung den ersten Führer bildet.
114) Dieser Fehler ist meistens gemacht; man sehe für das Unf.G.
z. B. Manory, S. 433 und die Begründung der Note 99 citirten schiedsge-
richtlichen Entscheidungen.
115) A. N, IV, S. 176, Nr. 476. Vgl. oben Note 105, 106. Auf die
in dem betreffenden Falle mitspielende Fahrlässigkeit des Zimmergesellen,
welche in der Entscheidung nichts ändert, wird hier kein Gewicht gelegt.