Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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während es in einer Reihe anderer Judicate sich von dem gleichen 
Gesichtspunkt nicht hat leiten lassen. Dem oben erwähnten Holz- 
hacker auf Burg Hohenzollern (A. N. II, S. 251, Nr. 210) durfte 
eine Entschädigung auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
nicht zugesprochen werden und ebensowenig einem Kofferträger, 
welcher eines Morgens, nachdem er die im ersten Stock des 
Bahnhofgebäudes brennende Lampe pflichtgemäss ausgelöscht 
hatte, durch einen Sturz auf der Treppe verunglückte!!°). Denn 
nach der Lage des Falles kann man die Ueberzeugung nicht 
erlangen, dass der Arbeiter einem Fehltritt auf einer guten und 
durch Tageslicht !!7) erhellten Treppe durch seine Dienstobliegen- 
heit mehr, als durch seine gewöhnliche Lebensführung ausgesetzt 
gewesen ist. Die Entscheidung durfte daher nicht anders er- 
folgen, als die im Briefkasten Arb.Vg. III, S. 196, gegebene ver- 
neinende Antwort auf die Frage, ob ein Fabrikportier, der im 
Begriff, das Eingangsthor zum Etablissement zu schliessen, im 
Hausflur seiner daselbst belegenen Dienstwohnung über dort 
lagernde Haushaltungsgegenstände stolperte und ein Bein brach, 
einen Betriebsunfall erlitten hat. Erscheint es vom socialpolitischen 
Standpunkte aus auch hart, solche Leute gegenüber ihren entschä- 
digten Collegen ohne dauernde Fürsorge !!?) zu lassen, so darf man, 
ganz abgesehen davon, dassdie Berücksichtigung derartiger Momente 
Sache des Gesetzgebers, aber nicht des Richters ist!!3®), nicht 
116) A. N. III, S. 355, Nr. 418. 
117) Ob die Entscheidung des R.V.A. sich würde halten lassen, wenn 
der Kofferträger die Lampe hätte in der Nacht auslöschen und dann auf 
schwach oder gar nicht beleuchteter Treppe seinen Abstieg hätte nehmen 
müssen, kann hier dahingestellt bleiben. 
118) Ohne dauernde Fürsorge, da sie jedenfalls die Krankenfürsorge 
in den ersten 13 Wochen geniessen. 
1184) Vgl. die treffenden, aber am unrichtigen Orte angebrachten 
(s. Note 135) Ausführungen am Schlusse des Erk. Arb.Vg. IV, S. 12. Auch 
die Bemerkung bei v. Wöprke, Commentar zum Unf.G., S. 81, mit welcher
	        
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