Verpflichtung
M
1156,
abgetreten hat, die Abtretungs-
erklärung auf seine Kosten öffent-
lich beglaubigen zu lassen s. Hypo-
thek — Hypothek.
1158 f. Forderung — Schuldver-
hältnis 407.
1179 Verpflichtet sich der Eigentümer einem
89
anderen gegenüber, die Hypothek löschen
zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigen-
tum in einer Person vereinigt, so kann
zur Sicherung des Anspruchs auf
Löschung eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden.
Jur. Pers. d. öff. Rechts s. Ver-
ein — Verein 31, 42.
Kauf.
433, 440 V. des Verkäufers:
434,.
435, 440 4.
439
1. dem Käufer die Sache zu über-
geben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. 443,
445;
2. dem Käufer das Recht zu
verschaffen und, wenn das
Recht zum Besitz einer Sache
berechtigt, die Sache zu über-
geben. 443, 445;
dem Käufer den verkauften
Gegenstand frei von Rechten
zu verschaffen, die von Dritten
gegen den Käufer geltend ge-
macht werden können. 443,
445;
im Grundbuch oder Schiffs-
register eingetragene Rechte,
die nicht bestehen, auf seine
Kosten zur Löschung zu bringen
s. Laus — Kauf.
5. zur Beseitigung einer Hypo-
thek, einer Grundschuld, einer
Rentenschuld, eines Pfand-
rechts oder einer Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs
auf Bestellung eines dieser
Rechte s. Kauf — Kauf.
440 3.
440 Erfüllt der Verkäufer die ihm nach
den §§ 433—437, 439 obliegenden
277
8
443
444
447
448
467
Verpflichtung
V. nicht, so bestimmen sich die Rechte
des Käufers nach den Vorschriften der
88 320 - 327. 443, 445.
Eine Vereinbarung, durch welche die
nach den 88 433—437, 439—442
wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende V. zur Gewähr-
leistung erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt. 445.
6. dem Käufer über die den ver-
kauften Gegenstand betreffen-
den rechtlichen Verhältnisse,
insbesondere im Falle des
Verkaufs eines Grundstücks
über die Grenzen, Gerecht-
same und Lasten, die nötige
Auskunft zu erteilen und ihm
die zum Beweise des Rechtes
dienenden Urkunden, soweit
sie sich in seinem Besitze be-
finden, auszuliefern. Erstreckt
sich der Inhalt einer solchen
Urkunde auch auf andere An-
gelegenheiten, so ist der Ver-
käufer nur zur Erteilung eines
öffentlich beglaubigten Aus-
zugs verpflichtet. 445;
7. zum Ersatze des dem Käufer
aus der auftragswidrigen Art
der Versendung der Sache
entstehenden Schadens s. Kauf
— Kauf.
8. zur Tragung der Kosten der
Übergabe der verkauften Sache,
insbesondere der Kosten des
Messens und Wägens, und
der Kosten der Begründung
oder Übertragung des Rechts
s. Kauf — Kauf.
9. dem Käufer auch die Vertrags-
kosten im Falle der Wande-
lung zu ersetzen s. Kauf —
Kauf;
s. Vertrag — Vertrag 346,
348;