Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
M 
1156, 
abgetreten hat, die Abtretungs- 
erklärung auf seine Kosten öffent- 
lich beglaubigen zu lassen s. Hypo- 
thek — Hypothek. 
1158 f. Forderung — Schuldver- 
hältnis 407. 
1179 Verpflichtet sich der Eigentümer einem 
89 
anderen gegenüber, die Hypothek löschen 
zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigen- 
tum in einer Person vereinigt, so kann 
zur Sicherung des Anspruchs auf 
Löschung eine Vormerkung in das 
Grundbuch eingetragen werden. 
Jur. Pers. d. öff. Rechts s. Ver- 
ein — Verein 31, 42. 
Kauf. 
433, 440 V. des Verkäufers: 
434,. 
435, 440 4. 
439 
1. dem Käufer die Sache zu über- 
geben und das Eigentum an 
der Sache zu verschaffen. 443, 
445; 
2. dem Käufer das Recht zu 
verschaffen und, wenn das 
Recht zum Besitz einer Sache 
berechtigt, die Sache zu über- 
geben. 443, 445; 
dem Käufer den verkauften 
Gegenstand frei von Rechten 
zu verschaffen, die von Dritten 
gegen den Käufer geltend ge- 
macht werden können. 443, 
445; 
im Grundbuch oder Schiffs- 
register eingetragene Rechte, 
die nicht bestehen, auf seine 
Kosten zur Löschung zu bringen 
s. Laus — Kauf. 
5. zur Beseitigung einer Hypo- 
thek, einer Grundschuld, einer 
Rentenschuld, eines Pfand- 
rechts oder einer Vormerkung 
zur Sicherung des Anspruchs 
auf Bestellung eines dieser 
Rechte s. Kauf — Kauf. 
440 3. 
440 Erfüllt der Verkäufer die ihm nach 
den §§ 433—437, 439 obliegenden 
277 
  
8 
443 
444 
447 
448 
467 
Verpflichtung 
V. nicht, so bestimmen sich die Rechte 
des Käufers nach den Vorschriften der 
88 320 - 327. 443, 445. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
nach den 88 433—437, 439—442 
wegen eines Mangels im Rechte dem 
Verkäufer obliegende V. zur Gewähr- 
leistung erlassen oder beschränkt wird, 
ist nichtig, wenn der Verkäufer den 
Mangel arglistig verschweigt. 445. 
6. dem Käufer über die den ver- 
kauften Gegenstand betreffen- 
den rechtlichen Verhältnisse, 
insbesondere im Falle des 
Verkaufs eines Grundstücks 
über die Grenzen, Gerecht- 
same und Lasten, die nötige 
Auskunft zu erteilen und ihm 
die zum Beweise des Rechtes 
dienenden Urkunden, soweit 
sie sich in seinem Besitze be- 
finden, auszuliefern. Erstreckt 
sich der Inhalt einer solchen 
Urkunde auch auf andere An- 
gelegenheiten, so ist der Ver- 
käufer nur zur Erteilung eines 
öffentlich beglaubigten Aus- 
zugs verpflichtet. 445; 
7. zum Ersatze des dem Käufer 
aus der auftragswidrigen Art 
der Versendung der Sache 
entstehenden Schadens s. Kauf 
— Kauf. 
8. zur Tragung der Kosten der 
Übergabe der verkauften Sache, 
insbesondere der Kosten des 
Messens und Wägens, und 
der Kosten der Begründung 
oder Übertragung des Rechts 
s. Kauf — Kauf. 
9. dem Käufer auch die Vertrags- 
kosten im Falle der Wande- 
lung zu ersetzen s. Kauf — 
Kauf; 
s. Vertrag — Vertrag 346, 
348;
	        
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