Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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vergessen, dass die Gesetzgebung über die Arbeiterversicherung 
zur Zeit noch nicht vollendet ist, vielmehr die Invaliditätsversiche- 
rung noch aussteht, welche die Fürsorge bei „nicht durch reichs- 
gesetzliche Unfallversicherung gedeckten Unfällen“ umfassen 
soll +1?). 
Andererseits aber kann auch der Kreis der „Betriebsunfälle“ 
über den Kreis der „Unfälle beim Betriebe* nicht unerheblich 
hinausgehen. In dem Commentar v. Wönrke’s ist bereits treffend 
hervorgehoben worden, dass mit den specifisch gefahrbringenden 
Anstalten der betreffenden Betriebsanlage, z. B. mit den Maschinen, 
der Unfall nicht nothwendig in Verbindung zu stehen braucht !?°); 
denn es ist klar, dass auch die sonstigen Betriebsverrichtungen, 
wenn sie auch den Betrieb vielleicht nicht von anderen Betrieben 
unterscheiden, doch eine über das Risico des gewöhnlichen Lebens 
hinausgehende Unfallgefahr darbieten können!?!). Allein man 
muss auch noch weiter gehen, als der gedachte Commentator, 
welcher im Anschluss an gewisse einzelne, zum Haftpflichtgesetz 
er zur Empfehlung einer „thunlichst weiten“ Interpretation des „Unfalls 
beim Betriebe“ darauf hinweist, dass die Belastung mit der Fürsorgepflicht 
nicht, wie im Haftpflichtgesetz, einen Einzelnen, sondern grössere leistungs- 
fähige Verbände trifft, dürfte vom juristischen Standpunkt aus nicht als 
durchschlagend erachtet werden. 
119) So nach I, Nr. 1 der veröffentlichten Grundzüge. 
120) Commentar zum Unf.G., $S. 79 unten. 
121) Z,B. Arb.Vg.IV, S. 419, wo ein Grubenarbeiter bei Herbeischaf- 
fung des Trinkwassers für die Grube verunglückt, oder A. N. IV, S. 70, 
Nr. 456, wo ein Eisenbahn-Streckenarbeiter bei der dem Eisenbahnfiscus 
obliegenden, ihm dienstlich aufgetragenen Reinigung des an den Wöärter- 
wohnhäusern sich hinziehenden Theils der Dorfstrasse einen Unfall erleidet. 
Vgl. auch unten Note 123. Ebenso gehört es hierher, dass, wie die Mo- 
tive zu $ 3 See-Unf.G. (Note 53a), $. 51, ausdrücklich hervorheben, die 
Versicherung der Seeleute auch diejenigen Unfälle umfasst, welche ihnen 
während ihrer dienstlichen Verwendung an Land oder an Bord eines 
Leichterfahrzeugs zustossen, sobald diese Unfälle nur mittelbar oder un- 
mittelbar mit ihrem Dienstverhältnisse einen ursächlichen Zusammenhang 
haben,
	        
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