Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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liche Betriebsthätigkeit hinausgehendes Moment involvirte, mit 
Recht nicht als eine Unterbrechung des Causalzusammenhanges 
erachtet werden. 
Von besonderer Wichtigkeit wird dementsprechend der obige 
Grundsatz, um gewisse Unfälle als Betriebsunfälle anzuerkennen, 
welche sich ausserhalb der eigentlichen Betriebszeit und der Be- 
triebsstätte ereignen. Dass der Arbeiter während der Arbeits- 
pause, welche seinen allgemein menschlichen Bedürfnissen, der 
Erholung, Speisung u. s. w. dient, falls in dieser Zeit die Ge- 
fährlichkeit des Betriebes auf ihn einwirkt, nicht ausserhalb der 
Versicherung steht, ist in mehreren Entscheidungen treffend er- 
kannt worden !?*). Ist der Arbeiter nach der Einrichtung seiner 
Beschäftigung veranlasst, solche Pausen in der Fabrik oder deren 
Nähe zuzubringen, so trifft ihn zweifellos ein Betriebsunfall, wenn 
zu dieser Zeit z. B. eine Kesselexplosion eintritt. Aber auch 
wenn ein Bergmann, welcher während einer nächtlichen Arbeits- 
pause in der dafür eingerichteten Zechenstube seine Mahlzeit 
einnimmt, dort durch einen Fehltritt in die geöffnete Dampf- 
heizung fällt!?5) oder durch den dort explodirenden Heizofen ver- 
letzt wird, oder wenn der Fabrikabtritt einstürzt, während der 
Arbeiter dort ein Bedürfniss verrichtet!?®), so wird auch damit 
in der Regel ein Betriebsunfall gegeben sein !?°®). Denn obgleich 
124) 2. B. A. N. IV, S. 176, Nr. 477 a. E. 
125) Arb.Vg. IV, $. 143. 
126) Im Anschluss an Arb.Vg. IV, S. 595. 
1263) In denselben Zusammenhang gehört auch eine neueste Ent- 
scheidung A.N. IV, $. 189, Nr. 489: „Ein Posthalterei-Kutscher, welcher 
Abends aus dienstlicher Veranlassung fern von seiner Wohnung nuf dem 
Futterboden über dem Pferdestalle sein Nachtlager aufgesucht hatte, wurde 
Morgens am Fusse der aus dem Stalle zum Boden führenden steilen Leiter 
todt gefunden. Er hatte sich durch Sturz einen Schädelbruch zugezogen. 
Dieser Unfall ist — als bei dem Betriebe eingetreten anzusehen. Der Ver- 
storbene ist im Banne (?) des versicherungspflichtigen Fuhrwerksbetriebes in 
Folge einer geführlichen Betriebseinrichtung getödtet.“
	        
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