Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nach dem oben Bemerkten 1?) auch im gewöhnlichen Leben Je- 
mand von gleichen oder ähnlichen Unfällen betroffen werden 
kann, so wird doch diese Gefahr für den Bergmann oder Fabrik- 
arbeiter, von anderem abgesehen, schon dadurch erhöht, dass, 
während er in seinem eigenen Hause dem Zustande derartiger 
Einrichtungen seine Aufmerksamkeit zuwenden kann, er sie in 
der Zechenstube oder im Hofraum der Fabrik regelmässig so 
nehmen muss, wie er sie vorfindet, wenn er durch seine Be- 
schäftigung gerade sie zu benützen genöthigt ist!?®). 
Nicht unerhebliche Schwierigkeiten haben den entscheidenden 
Behörden schliesslich die Fälle bereitet, wo sich ein Unfall auf 
dem Wege zu oder von der Betriebsstätte ereignet hat. Für 
uns ergibt sich der einfache Satz: Soweit die Berufsbeschäftigung 
des Arbeiters ihn auf solchen Wegen einer erhöhten Unfallgefahr 
unterwirft, ist die Möglichkeit eines Betriebsunfalls gegeben. 
Hierfür bietet das Gesetz selbst ein Beispiel, wenn es in $ 3 
See-Unf.G. ausdrücklich erklärt, dass die Versicherung die Be- 
förderung vom Lande zum Fahrzeuge und vom Fahrzeuge zum 
Lande einschliessen soll!??). Denn die Nothwendigkeit, bei der 
Seeschiffahrt die Betriebsstätte selbst auf dem Wasserwege auf- 
zusuchen, enthält eine über das gewöhnliche Lebensrisico hinaus- 
gehende Unfallgefahr. Am nächsten steht diesem der vom R.V.A. 
richtig entschiedene Fall, dass von zwei Arbeitern, welche auf 
einem Flussbagger mit Kesselreparaturen Tag und Nacht be- 
schäftigt waren, der Eine beim Herbeiholen von Lebensmitteln 
127) Vgl. oben bei Note 112a. 
128) Hier streift die Frage nach dem Verschulden des Unternehmers 
bei Herstellung oder Instandhaltung der fraglichen Einrichtungen an. 9. 
darüber unten bei Note 154. 
129) Nicht ganz hierher gehört die folgende Vorschrift des $ 3, Abs. 1 
See-Unf.G. über die Versicherung deutscher Seeleute bei der ihnen ge- 
währten freien Rückbeförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahr- 
zeugen,
	        
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