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nach dem oben Bemerkten 1?) auch im gewöhnlichen Leben Je-
mand von gleichen oder ähnlichen Unfällen betroffen werden
kann, so wird doch diese Gefahr für den Bergmann oder Fabrik-
arbeiter, von anderem abgesehen, schon dadurch erhöht, dass,
während er in seinem eigenen Hause dem Zustande derartiger
Einrichtungen seine Aufmerksamkeit zuwenden kann, er sie in
der Zechenstube oder im Hofraum der Fabrik regelmässig so
nehmen muss, wie er sie vorfindet, wenn er durch seine Be-
schäftigung gerade sie zu benützen genöthigt ist!?®).
Nicht unerhebliche Schwierigkeiten haben den entscheidenden
Behörden schliesslich die Fälle bereitet, wo sich ein Unfall auf
dem Wege zu oder von der Betriebsstätte ereignet hat. Für
uns ergibt sich der einfache Satz: Soweit die Berufsbeschäftigung
des Arbeiters ihn auf solchen Wegen einer erhöhten Unfallgefahr
unterwirft, ist die Möglichkeit eines Betriebsunfalls gegeben.
Hierfür bietet das Gesetz selbst ein Beispiel, wenn es in $ 3
See-Unf.G. ausdrücklich erklärt, dass die Versicherung die Be-
förderung vom Lande zum Fahrzeuge und vom Fahrzeuge zum
Lande einschliessen soll!??). Denn die Nothwendigkeit, bei der
Seeschiffahrt die Betriebsstätte selbst auf dem Wasserwege auf-
zusuchen, enthält eine über das gewöhnliche Lebensrisico hinaus-
gehende Unfallgefahr. Am nächsten steht diesem der vom R.V.A.
richtig entschiedene Fall, dass von zwei Arbeitern, welche auf
einem Flussbagger mit Kesselreparaturen Tag und Nacht be-
schäftigt waren, der Eine beim Herbeiholen von Lebensmitteln
127) Vgl. oben bei Note 112a.
128) Hier streift die Frage nach dem Verschulden des Unternehmers
bei Herstellung oder Instandhaltung der fraglichen Einrichtungen an. 9.
darüber unten bei Note 154.
129) Nicht ganz hierher gehört die folgende Vorschrift des $ 3, Abs. 1
See-Unf.G. über die Versicherung deutscher Seeleute bei der ihnen ge-
währten freien Rückbeförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahr-
zeugen,