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welches auch für die industriellen und landwirthschaftlichen Unter-
pehmungen gelten muss, soweit deren Eigenart eine Erhöhung
des allgemeinen Unfallrisicos gegenüber den Naturkräften auf-
weist. Die Judicatur hat auch im Uebrigen demgemäss ent-
schieden !3°). Der Dachdecker, welcher bei seinen Arbeiten auf
erhöhtem Standpunkte einen Blitzschlag erfährt !*°), der Gruben-
arbeiter, welcher bei der Zurückschiebung geleerter Förderwagen
von der 5! Fuss hohen Laufbrücke durch eine Windhose hinunter-
geschleudert wird '*!), der Zimmermann, welcher bei fortgesetzter
Arbeit auf dem Zimmerplatze, oder der Maurer, welcher in
brennender Hitze, die durch die Ausstrahlungen des Mauerwerks
noch erhöht wird, einen Sonnenstich erleiden !%?): sie alle gehen
an einem Betriebsunfall zu Grunde. Und auch hier, wo Blitz-
schlag, Sonnenstich, Windesgewalt in Betracht kommen, zeigt es
sich deutlich, dass nicht der Umstand entscheidet, ob ein Unfall
Jemandem auch ausserhalb eines Betriebes begegnen kann, sondern
ob er durch den Betrieb in erhöhtem Masse dieser Gefahr aus-
gesetzt wird.
3) Welchen Einfluss übt auf die Anerkennung eines Betriebs-
Commissionsverhandlungen (Note 53a), $. 1191, mehr verwischt, indem
hier die Regierungsvertreter die während des Betriebes sich ereignenden
Elementarunfälle den bei dem Betriebe sich ereignenden, im unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhange mit ihm stehenden Unfällen gegenüberstellen
zu müssen meinten. Doch lässt das Wort „unmittelbar“ auch hier die
Möglichkeit zu, im Sinne der Commissarien die Elementarunfälle als zwar
in nur mittelbarem, aber doch nicht weniger wirklichem Causalzusammen-
hange mit dem Betriebe stehend aufzufassen. In einer melır gelegentlichen
Bemerkung hat auch das R.V.A. „die Haftung der See-Berufsgenossen-
schaft aus Unfällen in Folge ıvon Elementarereignissen“ für etwas Eigen-
artiges erachtet (A. N. IV, S. 168 a. E.).
13°) Vgl. auch oben bei Note 131.
140) A. N. III, S. 132, Nr. 317.
141) Arb.Vg. IV, S. 29.
142) A. N. IV, S. 177, Nr. 481, verglichen mit dem entsprechenden
schiedsgerichtlichen Erkenntniss, Arb.Vg. IV, S. 177, ferner A.N. III, $. 407,
Nr. 445.