Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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welches auch für die industriellen und landwirthschaftlichen Unter- 
pehmungen gelten muss, soweit deren Eigenart eine Erhöhung 
des allgemeinen Unfallrisicos gegenüber den Naturkräften auf- 
weist. Die Judicatur hat auch im Uebrigen demgemäss ent- 
schieden !3°). Der Dachdecker, welcher bei seinen Arbeiten auf 
erhöhtem Standpunkte einen Blitzschlag erfährt !*°), der Gruben- 
arbeiter, welcher bei der Zurückschiebung geleerter Förderwagen 
von der 5! Fuss hohen Laufbrücke durch eine Windhose hinunter- 
geschleudert wird '*!), der Zimmermann, welcher bei fortgesetzter 
Arbeit auf dem Zimmerplatze, oder der Maurer, welcher in 
brennender Hitze, die durch die Ausstrahlungen des Mauerwerks 
noch erhöht wird, einen Sonnenstich erleiden !%?): sie alle gehen 
an einem Betriebsunfall zu Grunde. Und auch hier, wo Blitz- 
schlag, Sonnenstich, Windesgewalt in Betracht kommen, zeigt es 
sich deutlich, dass nicht der Umstand entscheidet, ob ein Unfall 
Jemandem auch ausserhalb eines Betriebes begegnen kann, sondern 
ob er durch den Betrieb in erhöhtem Masse dieser Gefahr aus- 
gesetzt wird. 
3) Welchen Einfluss übt auf die Anerkennung eines Betriebs- 
Commissionsverhandlungen (Note 53a), $. 1191, mehr verwischt, indem 
hier die Regierungsvertreter die während des Betriebes sich ereignenden 
Elementarunfälle den bei dem Betriebe sich ereignenden, im unmittelbaren 
ursächlichen Zusammenhange mit ihm stehenden Unfällen gegenüberstellen 
zu müssen meinten. Doch lässt das Wort „unmittelbar“ auch hier die 
Möglichkeit zu, im Sinne der Commissarien die Elementarunfälle als zwar 
in nur mittelbarem, aber doch nicht weniger wirklichem Causalzusammen- 
hange mit dem Betriebe stehend aufzufassen. In einer melır gelegentlichen 
Bemerkung hat auch das R.V.A. „die Haftung der See-Berufsgenossen- 
schaft aus Unfällen in Folge ıvon Elementarereignissen“ für etwas Eigen- 
artiges erachtet (A. N. IV, S. 168 a. E.). 
13°) Vgl. auch oben bei Note 131. 
140) A. N. III, S. 132, Nr. 317. 
141) Arb.Vg. IV, S. 29. 
142) A. N. IV, S. 177, Nr. 481, verglichen mit dem entsprechenden 
schiedsgerichtlichen Erkenntniss, Arb.Vg. IV, S. 177, ferner A.N. III, $. 407, 
Nr. 445.
	        
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