Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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losen Wortwechsel zweier auf einem Baugerüste beschäftigter 
Arbeiter der eine, von plötzlicher Wuth erfasst, den anderen vom 
Gerüste hinunterwirft. Hier wird man sagen dürfen, dass gerade 
die Gefährlichkeit des betreffenden Betriebes als die wesentliche 
Ursache des sich ergebenden Resultates erscheint, weil im ge- 
wöhnlichen Leben, ja selbst bei anderer gemeinschaftlicher Arbeit 
der impetus des Wüthenden sich in einer unschädlichen oder 
doch unbedeutenderen Kraftäusserung consumirt hätte. Erheb- 
lich mehren sich die Fälle schon beim dolus *eventualıs, der die 
Verletzung jedenfalls nicht mehr als Zweckcentrum ins Auge 
fasst. Es unterliegt für mich keinem Zweifel, dass der Unter- 
nehmer, welcher, um die Feuerversicherungssumme zu erhalten, 
sein dem Feuer Nahrung bietendes Etablissement oder Magazin 
in Brand steckt, für die darin beschäftigten und verletzten Arbeiter 
im Sinne des Gesetzes einen Betriebsunfall herbeiführt, und dass 
ebenso derjenige einen Betriebsunfall erleidet, welcher durch eine 
Kesselexplosion verletzt wird, die der Heizer, um seinen Arbeit- 
geber durch die Unterbrechung des Betriebes zu schädigen, ver- 
ursacht!°!). Von erheblichster Bedeutung aber ist als Ursache 
eines Betriebsunfalls die Fahrlässigkeit eines Dritten, sei es eines 
Mitarbeiters, sei es, was das Gesetz besonders hervorhebt, des 
Unternehmers, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, des Betriebs- 
oder Arbeitsaufsehers, zumal wenn sie beim Betriebe diejenige 
Aufmerksamkeit ausser Augen lassen, zu der sie vermöge ihres 
Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind !5?). 
151) Der dem dolus eventualis entsprechende Bewusstseins- und Vor- 
stellungszustand wird in den Beispielen des Textes vorausgesetzt. — An 
diese Stelle dürfte auch der Fall, der in A. N. IV, S. 69, Nr. 454 direct 
behandelt wird, gehören, wo Diebe, welche in die Betriebsstätte einge- 
drungen waren und von dem Wächter verfolgt werden, um diesen von 
der Verfolgung abzuschrecken, nach ihm mit Steinen werfen und ihn da- 
bei verletzen. 
152) 6 922, Abs. 2; $ 280, Abs. 2, R.-Strafgesetzbuch.
	        
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