Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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culpa des Verletzten den Entschädigungsanspruch in allen Fällen 
nicht ausschliesst 15%). Nach der besseren Erkenntniss, welche 
die obigen Ausführungen über den doppelten Inhalt der citirten 
Bestimmung zu begründen versucht haben, wird der in allen 
Fällen mit besonderer Vorsicht anzuwendende Schluss vom Gegen- 
theil hier nicht mehr in vollem Umfange aufrecht erhalten wer- 
den können. Wir haben gesehen, dass nach $ 5, Abs. 7 „Vor- 
satz“ die Entschädigung entweder darum ausschliessen kann, weil 
er den Begriff des Unfalls als eines unbeabsichtigten Ereignisses 
vernichtet, oder aber darum, weil er durch Unterbrechung des Cau- 
salzusammenhanges den Begriff des Betriebsunfalls ausschliesst. 
Der erste Grund nun ist allerdings, wie schon an jener Stelle 
constatirt, ein solcher, welcher dem Vorsatz eigenthümlich ist; 
hier findet also das argumentum e contrario unbedenklich An- 
wendung: eigene Fahrlässigkeit des Verletzten schliesst den Be- 
griff des Unfalls nicht aus. Der zweite Grund dagegen, die 
Unterbrechung des Causalzusammenhanges zwischen Unfall und 
besonderer Betriebsgefährlichkeit, ist nichts, was dem Vorsatz 
eigenthümlich wäre; hier ist also das argumentum e contrario 
unanwendbar, und wir gewinnen gegenüber der unterschiedslosen 
Behandlung jeder culpa das unterscheidende Resultat: Nur die- 
jenige Fahrlässigkeit des Verletzten‘ schliesst die Entschädigung 
und damit den Begriff des Betriebsunfalls nicht aus, welche den 
Causalzusammenhang zwischen Unfall und Betriebsgefährlichkeit 
bestehen lässt. 
Welche Art von culpa dies ist, darauf vermag schon die 
logische Schlussfolgerung hinzuweisen‘: diejenige Fahrlässigkeit, 
deren Vorhandensein selbst einen Theil der besonderen Betriebs- 
gefährlichkeit bildet. Jede Arbeitsthätigkeit in der Industrie, 
Landwirthschaft oder Seefahrt, welche den Menschen mit gefahren- 
schwangeren Naturkräften oder Anstalten in eine besondere Be- 
"*) Z. B. Arb.Vg. III, $. 536; IV, S. 595; A. N. III, S. 29, Nr. 281.
	        
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