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bricht, indem es der Entwicklung der Dinge einen vollkommen
neuen Anstoss gibt. Bei dieser ferneren Entwicklung tritt die
mitwirkende Gefährlichkeit des Betriebes aus der Rolle der Ur-
sache in die einer Bedingung oder Voraussetzung ein, welche
den Begriff des Betriebsunfalls nicht mehr zu stützen vermag.
Die Nichtbeachtung dieser Unterscheidung hat besonders das
R.V.A. zu einer Reihe, wie ich meine, theils unrichtiger, theils
wenigstens unzutreffend begründeter Entscheidungen geführt. An
der Spitze derselben steht die folgende !°?): In einer Fabrik hatte
ein jugendlicher Arbeiter an einer 1,58 Meter über dem Fuss-
boden laufenden Welle trotz wiederholter Warnung mehrfach
Turnübungen vorgenommen, indem er sich mittelst eines Strickes
an die Welle hängte. Bei einer dieser Uebungen wurde seine
Jacke in den Strick festgedreht und er selbst um die Welle her-
umgeschleudert, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Das
R.V.A. hat einen Betriebsunfall angenommen. „Denn der Un-
fall ist zwar in erster Reihe durch den Leichtsinn des Arbeiters,
daneben aber auch dadurch verursacht worden, dass die nicht
eingedeckte Welle sich im Betriebe gedreht und durch die Kraft
der Maschine den Arbeiter verletzt hat“ !5%s). Hier tritt die Ver-
159) A. N. III, S. 29, Nr. 281.
15908) Auf demselben Standpunkt steht vielleicht A. N. IV, S. 176,
Nr. 478. In Folge einer Neckerei, welche zwischen zwei Arbeitern während
der Mittagspause stattfand, stürzte der eine in die auf der Betriebsstätte
befindliche Kalkgrube und verstarb. Es wird Betriebsunfall angenommen.
„Darin, dass der Unfall durch eine Neckerei veranlasst wurde, wie sie
während der Erholungspause unter Arbeitern nicht selten stattfindet, kann
ein den Entschädigungsanspruch gesetzlich ausschliessender Umstand nicht
erblickt werden, da immerhin nur die nicht ausreichend geschützte
Kalkgrube die wesentliche Ursache der tödtlichen Verletzungen geworden
ist.“ Allerdings scheinen hier die gesperrten Worte auf eine concurri-
rende culpa des Unternehmers hinweisen zu wollen, welche nach Lagerung
des Falles möglicherweise als die schwerwiegendere und deshalb aus-
schlaggebende in Gemässheit der auch für $ 1 des Haftpflicht-G. angenom-
menen Grundsätze hätte erkanut werden können. Vgl. die Ausführungen