Vertretung
8
691
700
1594,
1630
1633
1634
1635
1641
1676
1687,
1696
schulden des Berechtigten gleich. 327,
353.
Verwahrung.
s. Haltung — Verwahrung.
Hinterlegung vertretbarer Sachen s.
Verwahrung — Verwahrung.
Verwandtschaft.
1599 s. Verjährung 206.
Die Sorge für die Person und das
Vermögen umfaßt die V. des Kindes.
Die V. steht dem Vater insoweit
nicht zu, als nach § 1795 ein Vor-
mund von der V. des Mündels aus-
geschlossen ist. Das Vormundschafts-
gericht kann dem Vater nach § 1796
die V. entziehen.
Ist eine Tochter verheiratet, so be-
schränkt sich die Sorge für ihre Per-
son auf die V. in den die Person
betreffenden Angelegenheiten.
Neben dem Vater hat während der
Dauer der Ehe die Mutter das Recht
und die Pflicht, für die Person des
Kindes zu sorgen; zur V. des Kindes
ist sie nicht berechtigt, unbeschadet der
Vorschrift des § 1685 Abs. 1. Bei
einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Eltern geht die Meinung des
Vaters vor. 1698.
Das Recht des geschiedenen Vaters
zur V. des Kindes bleibt unberührt.
1636.
Der Vater kann nicht in V. des
Kindes Schenkungen machen. Aus-
genommen find Schenkungen, durch
die einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rück-
sicht entsprochen wird.
Zur V. des Kindes ist der Vater
nicht berechtigt, wenn die elterliche
Gewalt des Vaters ruht.
1688 s. Vormundschaft 1777.
Zur V. des Kindes ist die Mutter
nicht berechtigt, wenn die elterliche
Gewalt der Mutter ruht. 1686,
1697.
362
8
1698
1702
1707
1765
Vertretung
Wird für das Kind ein Vormund
bestellt, weil die elterliche Gewalt des
Vaters ruht oder verwirkt ist oder
weil die V. des Kindes dem Vater
entzogen ist, oder wird für die Er-
ziehung des Kindes an Stelle des
Vaters ein Pfleger bestellt, so steht
der Mutter die Sorge für die Person
des Kindes neben dem Vormund oder
dem Pfleger in gleicher Weise zu wie
nach § 1634 neben dem Vater.
War der Mutter die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt,
so ist sie zur V. des Kindes nicht
berechtigt. 1700, 1721.
Zur V. des unehelichen Kindes ist
die Mutter nicht berechtigt.
Hat der Vater oder die Mutter dem
von einem anderen an Kindesstatt
angenommenen Kinde Unterhalt zu
gewähren, so treten das Recht und
die Pflicht, für die Person des Kindes
zu sorgen, wieder ein, wenn die elter-
liche Gewalt des Annehmenden endigt
oder wenn sie wegen Geschäftsunfähig-
keit des Annehmenden oder nach
§ 1677 ruht. Das Recht zur V.
des Kindes tritt nicht wieder ein.
Vollmacht.
164—181 V. Vollmacht s. Vollmacht —
167
171
Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten,
dem gegenüber die V. stattfinden soll.
168.—
Hat jemand durch besondere Mit-
teilung an einen Dritten oder durch
öffentliche Bekanntmachung kund-
gegeben, daß er einen anderen bevoll-
mächtigt habe, so ist dieser auf Grund
der Kundgebung im ersteren Falle
dem Dritten gegenüber, im letzteren
Falle jedem Dritten gegenüber zur V.
befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt be-