Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 393 — 
hierher zwei Fälle, in denen heimkehrende Arbeiter, indem sie 
ohne Grund den für sie bestimmten Weg verliessen und einen 
verbotenen einschlugen, sich mit den Gefahren ihres Betriebes, 
des Bergwerks- oder Eisenbahnbetriebes, willentlich von Neuem 
in Collision setzten und denselben unterlagen !*). Obwohl ge- 
rade diese Fälle mehr, als die vorhin erwähnten, zu Zweifeln 
hätten Veranlassung bieten können, hat sie das R.V.A. richtig 
abweisend entschieden, freilich den Widerspruch mit den ent- 
gegengesetzten obigen Erkenntnissen dadurch vermeidend, dass 
es, unterstützt durch die gegebene zeitliche bezw. örtliche Tren- 
nung des Unfalls von der Betriebsthätigkeit des Verletzten die 
bereits oben gewürdigte Formel verwendete, nach welcher die 
Arbeiter „sich ausserhalb des Bannes des Betriebes® befunden 
oder gesetzt hätten 16°). 
Im Gegensatz zu alledem treten aus dem Begriffe des Be- 
triebsunfalls, wie bemerkt, alle diejenigen Unfälle nicht her- 
aus, welche dadurch entstanden sind, dass der Verletzte bei der 
Vornahme von Betriebshandlungen oder betriebsgemässen Ver- 
richtungen schuldhafterweise die gebotene Vorsicht vernach- 
lässigt hat 165°). Auf Fälle solcher Art sind auch die Materialien 
um daran die Bemerkung zu knüpfen, dass, wenn auch nicht für den be- 
treffenden Arbeiter selbst, so doch für seine mitverletzten Gefährten ein 
Betriebsunfall anzunehmen ist, weil nach dem im Text unter Nr. 4 Ent- 
wickelten für diese allerdings auch die culpose betriebsfremde Willens- 
handlung ihres Mitarbeiters, deren Folgen sie willenlos ausgesetzt sind, 
in der besonderen Gefährlichkeit ihrer Beschäftigung mit begriffen ist. 
1864) A. N. III, S. 355, Nr. 419, ferner S. 407, Nr. 446, verglichen mit 
A. N. IV, S. 175, Nr. 474 (oben Note 134). 
1865) Oben Note 102. — Als irrthümlich möchte ich schliesslich in 
diesem Zusammenhange noch Arb.Vg. IV, $. 510, anführen. Hier ist ein 
Betriebsunfall angenommen in einem Falle, wo zwei Steinmetze sich an 
dem ca. 10 Fuss tiefen Felsabhange des Steinbruches gelagert hatten, von 
denen der eine, bei scherzweisem Ringen mit dem anderen, in die Tiefe 
stürzte. 
1858) Nach $ 5 Beamten-Unf.G., für welchen sonst die Ausführungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.