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hierher zwei Fälle, in denen heimkehrende Arbeiter, indem sie
ohne Grund den für sie bestimmten Weg verliessen und einen
verbotenen einschlugen, sich mit den Gefahren ihres Betriebes,
des Bergwerks- oder Eisenbahnbetriebes, willentlich von Neuem
in Collision setzten und denselben unterlagen !*). Obwohl ge-
rade diese Fälle mehr, als die vorhin erwähnten, zu Zweifeln
hätten Veranlassung bieten können, hat sie das R.V.A. richtig
abweisend entschieden, freilich den Widerspruch mit den ent-
gegengesetzten obigen Erkenntnissen dadurch vermeidend, dass
es, unterstützt durch die gegebene zeitliche bezw. örtliche Tren-
nung des Unfalls von der Betriebsthätigkeit des Verletzten die
bereits oben gewürdigte Formel verwendete, nach welcher die
Arbeiter „sich ausserhalb des Bannes des Betriebes® befunden
oder gesetzt hätten 16°).
Im Gegensatz zu alledem treten aus dem Begriffe des Be-
triebsunfalls, wie bemerkt, alle diejenigen Unfälle nicht her-
aus, welche dadurch entstanden sind, dass der Verletzte bei der
Vornahme von Betriebshandlungen oder betriebsgemässen Ver-
richtungen schuldhafterweise die gebotene Vorsicht vernach-
lässigt hat 165°). Auf Fälle solcher Art sind auch die Materialien
um daran die Bemerkung zu knüpfen, dass, wenn auch nicht für den be-
treffenden Arbeiter selbst, so doch für seine mitverletzten Gefährten ein
Betriebsunfall anzunehmen ist, weil nach dem im Text unter Nr. 4 Ent-
wickelten für diese allerdings auch die culpose betriebsfremde Willens-
handlung ihres Mitarbeiters, deren Folgen sie willenlos ausgesetzt sind,
in der besonderen Gefährlichkeit ihrer Beschäftigung mit begriffen ist.
1864) A. N. III, S. 355, Nr. 419, ferner S. 407, Nr. 446, verglichen mit
A. N. IV, S. 175, Nr. 474 (oben Note 134).
1865) Oben Note 102. — Als irrthümlich möchte ich schliesslich in
diesem Zusammenhange noch Arb.Vg. IV, $. 510, anführen. Hier ist ein
Betriebsunfall angenommen in einem Falle, wo zwei Steinmetze sich an
dem ca. 10 Fuss tiefen Felsabhange des Steinbruches gelagert hatten, von
denen der eine, bei scherzweisem Ringen mit dem anderen, in die Tiefe
stürzte.
1858) Nach $ 5 Beamten-Unf.G., für welchen sonst die Ausführungen