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zu deuten, wenn sie Versehen, Leichtfertigkeit und Ungeschick
des Arbeiters!#%) oder mangelhafte Benutzung der Schutzmass-
regeln !6?) hervorheben. Es macht aber keinen Unterschied, ob
jene bestimmte Vorsicht, welche erforderlich gewesen wäre, um
den Unfall zu verhüten, im Allgemeinen durch die Natur der
Sache oder durch specielle Vorschriften geboten war; auch die
Uebertretung der letzteren kann nur eine Bestrafung !‘®), nicht
aber den Verlust der Entschädigung nach sich ziehen. Der
Arbeiter, welcher trotz bestimmten Verbotes die Maschine wäh-
rend ihres Ganges ölt, der Eisenbahnschaffner, welcher, das
Dienstreglement überschreitend, von einem noch in Bewegung
befindlichen Zuge herabspringt !°?), erleiden einen Betriebsunfall,
wenn sie dabei körperlich verletzt oder getödtet werden. Ebenso
wenig verschlägt es aber, auf welchem Grunde die Ausseracht-
lassung jener Vorsicht beruht: einfache Zerstreutheit, Ueber-
müdung oder andere physische !5?*) oder psychische Verhältnisse,
Eile, möglicherweise gerade der Wunsch, die Arbeit besonders
gut auszuführen !7°), andererseits selbst Trunkenheit!?!) stehen
sich im Resultate völlig gleich. In allen Fällen ist der Mangel
der gebotenen Aufmerksamkeit ein Versehen, welches vom Ge-
des Textes gleichfalls zu gelten haben, ist freilich die weitere Voraus-
setzung des Anspruchs die, dass das Verschulden nicht ein, wie dort be-
zeichnet, besonders hohes und qualificirtes gewesen ist. Vergleiche oben
Note 60.
1866) Allgemeine Begründung zum 1. Entw. von 1881 (Note 90),
S. 231, 232.
167) So der Auszug aus den Verhandlungen des Volkswirthschafts-
raths bei v. Wöntke, Commentar zum Unf.G., S. 284.
168) Oben Note 158.
189) EGER, S. 156.
1698) Arb.Vg. IV, S. 595: Verrichtung eines unabweisbaren Bedürf-
nisses an einem gefährlichen Orte eines Grubenbaues und Verletzung dabei.
170) So die Erörterungen Arb.Vg. II, 8. 42.
11) Arb.Vg. II, S. 536.