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Civilgerichten auf Grund der Erfahrung zuweisen, dass in den
meisten Fällen Existenz und Causalbeziehung eines Schadens mit
derselben Gewissheit, wie andere processualische Thatsachen nicht
festgestellt werden können. Das R.V.A. hat in einer grundlegen-
den Entscheidung !75) mit besonderer Beziehung auf die Frage
des Causalzusammenhanges diesem Principe dahin Ausdruck ge-
geben, dass der „Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges
in vielen Fällen nicht in ganz zwingender Weise geführt werden
kann, vielmehr einer freien Beurtheilung des erkennenden Ge-
richts unterliegt, welches die Ueberzeugung von dem erforderlichen
Zusammenhange unter Umständen auch aus Wahrscheinlich-
keitsmomenten entnehmen kann“. Entsprechend hat der
höchste Gerichtshof in einer Reihe von Einzelentscheidungen An-
sprüche zur Anerkennung gelangen lassen, indem er feststellte,
„dass der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im Betriebe
und dem Tode des Arbeiters nach Lage der Sache hinreichend
wahrscheinlich gemacht“ sei (A. N. II, S. 251, Nr. 213),
oder indem er den Unfall beim Betriebe, weil „nach den ermit-
telten Umständen höchst wahrscheinlich, deshalb als erwiesen
annahm“ (A. N. III, S. 8, Nr. 246), während er andererseits
Entschädigungsforderungen abwies, „weil nicht nachgewiesen oder
auch nur wahrscheinlich gemacht war, dass der eingetretene Tod
eine Folge des Betriebes gewesen sei“ (A. N. II, S. 252, Nr. 214),
oder weil „der Zusammenhang zwischen dem Betriebe und dem
Unfall nicht genügend nachgewiesen bezw. wahrscheinlich gemacht
freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen
sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.“ Dass damit auch „die
Beurtheilung der Frage, ob der Causalnexus vorhanden sei, dem freien
Ermessen des Gerichts“ unterstellt ist, heben die Motive zu $ 250 des
Entwurfs der C.P.O. ausdrücklich hervor. — Für das Verfahren vor den
Schiedsgerichten in der ersten mündlichen Verhandlung kommt noch $ 16,
Abs. 1 a. a. O. in Betracht.
») A. N. II, $. 228, Nr. 202.