Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Civilgerichten auf Grund der Erfahrung zuweisen, dass in den 
meisten Fällen Existenz und Causalbeziehung eines Schadens mit 
derselben Gewissheit, wie andere processualische Thatsachen nicht 
festgestellt werden können. Das R.V.A. hat in einer grundlegen- 
den Entscheidung !75) mit besonderer Beziehung auf die Frage 
des Causalzusammenhanges diesem Principe dahin Ausdruck ge- 
geben, dass der „Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges 
in vielen Fällen nicht in ganz zwingender Weise geführt werden 
kann, vielmehr einer freien Beurtheilung des erkennenden Ge- 
richts unterliegt, welches die Ueberzeugung von dem erforderlichen 
Zusammenhange unter Umständen auch aus Wahrscheinlich- 
keitsmomenten entnehmen kann“. Entsprechend hat der 
höchste Gerichtshof in einer Reihe von Einzelentscheidungen An- 
sprüche zur Anerkennung gelangen lassen, indem er feststellte, 
„dass der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im Betriebe 
und dem Tode des Arbeiters nach Lage der Sache hinreichend 
wahrscheinlich gemacht“ sei (A. N. II, S. 251, Nr. 213), 
oder indem er den Unfall beim Betriebe, weil „nach den ermit- 
telten Umständen höchst wahrscheinlich, deshalb als erwiesen 
annahm“ (A. N. III, S. 8, Nr. 246), während er andererseits 
Entschädigungsforderungen abwies, „weil nicht nachgewiesen oder 
auch nur wahrscheinlich gemacht war, dass der eingetretene Tod 
eine Folge des Betriebes gewesen sei“ (A. N. II, S. 252, Nr. 214), 
oder weil „der Zusammenhang zwischen dem Betriebe und dem 
Unfall nicht genügend nachgewiesen bezw. wahrscheinlich gemacht 
freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme 
oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen 
sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.“ Dass damit auch „die 
Beurtheilung der Frage, ob der Causalnexus vorhanden sei, dem freien 
Ermessen des Gerichts“ unterstellt ist, heben die Motive zu $ 250 des 
Entwurfs der C.P.O. ausdrücklich hervor. — Für das Verfahren vor den 
Schiedsgerichten in der ersten mündlichen Verhandlung kommt noch $ 16, 
Abs. 1 a. a. O. in Betracht. 
») A. N. II, $. 228, Nr. 202.
	        
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