Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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besorgen, und besteht in dem ausschliesslichen Recht Andere zu 
staatlicher Thätigkeit zu beauftragen ?5). Auch dieses ist gedacht 
als ein Recht gegenüber den Unterthanen: sie dürfen keine solchen 
Aufträge geben und müssen sich gefallen lassen, dass die Staats- 
gewalt durch Vertreter ausgeübt werde. Dagegen ist es ursprüng- 
lich kein Recht gegenüber der zu ernennenden Person; das Ver- 
hältniss zu dieser wird nicht aus einem Hoheitsrecht bestimmt, 
darum findet hier der civilrechtliche Vertrag statt. 
Das nun ist das Neue an der SEUFFERT-Gönner’schen Theorie, 
dass auch dieses innere Verhältniss vollständig in den Bereich 
der Hoheitsrechte gezogen wird. Das entsprechende Hoheitsrecht 
wird aber nothwendig ein Zwangsrecht. Denn Jemanden ein Amt 
anzubieten ist nicht als Recht diesem gegenüber denkbar; es muss 
die Pflicht bestehn, das Amt anzunehmen, nur dann ist das jus 
munerum ein Hoheitsrecht auch gegenüber dem zu Ernennenden °°). 
Als Ausübung desselben ist die Begründung des Staatsdienstver- 
hältnisses öffentlichrechtlicher Natur. Nach der herrschenden staats- 
rechtlichen Grundidee kann sie es auch nur auf solche Weise 
sein. Vielleicht thun wir unseren Schriftstellern nicht unrecht, 
wenn wir annehmen ihre ganze Theorie sei von hinten entstanden: 
die Ueberzeugung, der Staatsdienst sei öffentlichrechtlich zu be- 
handeln, ist das Frühere, und nur um das thun zu können wird 
das nöthige Hoheitsrecht ins Spiel gebracht. Wo dieses Recht 
nicht Platz greift, verfällt die Beamtenanstellung sofort dem 
Privatrechte. So bei Gönner selbst; gegenüber dem Ausländer 
besteht das Hoheitsrecht nicht; die Anstellung eines solchen ist 
85) PÜTTER, instit. jur. publ. germ. $ 232; KREITTMAYR, Anm. z. Cod. 
Max. V, 24,8 I. 
86) Ganz neu ist nicht der Gedanke selbst, sondern nur seine strenge 
Durchführung. $o bemerkt z. B. schon KREITTMAYR (Grundriss d. allg. 
deutsch. u. bayr. Staatsrechtes I, $ 10) bei dem Hoheitsrechte der Aemter- 
bestellung, dass der Staat die Unterthanen eigentlich auch wider Willen 
zu Beamten machen könnte. Es sei das nur nicht nöthig oder wenigstens 
nicht rathsam nach dem Sprichwort: noli canem invitum venatum ducere.
	        
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