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men !?!) bringt sie den für die richterliche Würdigung des
Thatbestandes höchst belangreichen Erfahrungssatz zum Aus-
druck, dass, je mehr ein Unfall dem Betriebe örtlich und zeit-
lich nahe gerückt ist, um so leichter der Schluss auf den ursäch-
lichen Zusammenhang zwischen beiden zu machen ist. Sollen
noch andere Momente, welche in der vorliegenden Praxis sich
bethätigt haben, bemerkt werden, so ist es ferner natürlich, dass,
je leichter bei einer Art von Fällen ein Irrthum oder eine Täu-
schung des Richters möglich ist, er bei seinen Schlüssen um so
sicherer zu gehen sich verpflichtet fühlen wird. Das R.V.A.
sowohl, wie einige Schiedsgerichte, haben diesem Gedanken in der
Frage nach der Qualification eines Bruchschadens als Betriebsunfall
wohlbegründeten Ausdruck gegeben !#?). Dass schliesslich für das
Gericht auch das Verhalten des Verletzten selbst, besonders ob er
sofort nach dem Unfall: oder erst später dem Gedanken eines
Causalzusammenhanges mit dem Betriebe Ausdruck gegeben hat,
von Bedeutung sein kann !??), ist nur natürlich.
II. Mit dem Principe der freien Beweiswürdigung ist die
Frage nach der Beweislast nicht gegenstandslos geworden !?).
Kann sich der Richter nach pflichtgemässem Ermessen nicht ent-
schliessen, eine Thatsache als wahr anzunehmen, so gereicht dies
derjenigen Partei zum Schaden, welche sie dem Richter hätte
beweisen müssen. Auch dieser Punkt ist vom R.V.A. zutreffend
dahin gewürdigt worden, dass das Vorhandensein eines Betriebs-
unfalls durch den Anspruchsberechtigten, den Verletzten oder
seine Hinterbliebenen , zu beweisen ist #5). Indessen kann die
181) Oben bei Note 113.
1822) A, N. IV, S. 85, Nr, 468; Arb.Vg. III, $. 179, 340.
188) Arb.Vg. III, S. 355.
184) Vgl. energisch Wach in der „Münchener krit. Vierteljahrsschrift“,
Bd. 14, S. 357.
185) A, N. II, S. 228, Nr. 202; II, S. 291, Nr. 237; IV, 8.85, Nr. 468;
II, $. 355, Nr. 420.