Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 361 — 
triebsunternehmers von der Ortspolizeibehörde sobald wie mög- 
lich einer Untersuchung zu unterziehen ist, durch welche in erster 
Reihe die Veranlassung und Art des Unfalls constatirt werden 
soll 1°®2), An den Untersuchungsverhandlungen können Vertreter 
der Genossenschaft, sowie die sonstigen Betheiligten, besonders 
der Verletzte, theilnehmen und durch ihre Anträge einem sach- 
gemässen Gange der Untersuchung Vorschub leisten. Von dem 
über die Untersuchung aufgenommenen Protocolle, sowie von den 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf 
ihren Antrag Einsicht zu gestatten und Abschrift zu ertheilen. 
Die Berufsgenossenschaften aber haben noch das besondere Recht, 
die Polizeibehörden um Vornahme bestimmter, der Eruirung des 
Falles dienender Untersuchungshandlungen zu requiriren und die 
Erledigung dieser Kequisitionen, allerdings auf ihre Kosten, zu 
verlangen!®?). Dieses Recht, wenngleich dem Versicherten 
selbst nicht zustehend, ist doch kein einseitiges, pflichtenloses. 
Nach der Natur der Berufsgenossenschaft als einer öffentlichen, 
d. h. einer solchen Genossenschaft, welche dem Staate kraft 
öffentlichen Rechts verpflichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen 1?°), 
ist sie, ebenso wie die öffentlichen Behörden, dem Staate schuldig, 
die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben dargebotenen besonderen 
Rechte auch pflichtgemäss zu gebrauchen. Daraus aber lässt sich 
die, auch vom R.V.A., wenngleich ohne Hervorhebung ihres 
systematischen Zusammenhanges !?!), anerkannte und auf ähnliche 
188) 9 53 ff. Unf.G.; $ 57 ff. landw. G.; $ 61 ff. See-Unf.G. 
189) 8 101 Unf.G.; $ 121 landw. G.; $ 115 See-Unf.G. — Ueber den 
Unterschied dieses Requisitionsrechts von der vorhin angedeuteten Ein- 
wirkung auf die polizeiliche Untersuchung A. N. III, S. 386. 
190) Rosın, Recht der öffentlichen Genossenschaft (1886), $. 18, 56 ff. 
191) A, N. II, S. 291, Nr. 237: Anspruch der Hinterbliebenen eines im 
Ueberhauen todt aufgefundenen Bergmanns. Trotzdem verschiedene Um- 
stände einen Betriebsunfall (nicht, wie anfangs angenommen war, einen 
natürlichen Tod) wahrscheinlich machten, unterliess es der Sectionsvor- 
stand, die nachträgliche Section der Leiche in Antrag zu bringen. „Die 
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 3. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.