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triebsunternehmers von der Ortspolizeibehörde sobald wie mög-
lich einer Untersuchung zu unterziehen ist, durch welche in erster
Reihe die Veranlassung und Art des Unfalls constatirt werden
soll 1°®2), An den Untersuchungsverhandlungen können Vertreter
der Genossenschaft, sowie die sonstigen Betheiligten, besonders
der Verletzte, theilnehmen und durch ihre Anträge einem sach-
gemässen Gange der Untersuchung Vorschub leisten. Von dem
über die Untersuchung aufgenommenen Protocolle, sowie von den
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf
ihren Antrag Einsicht zu gestatten und Abschrift zu ertheilen.
Die Berufsgenossenschaften aber haben noch das besondere Recht,
die Polizeibehörden um Vornahme bestimmter, der Eruirung des
Falles dienender Untersuchungshandlungen zu requiriren und die
Erledigung dieser Kequisitionen, allerdings auf ihre Kosten, zu
verlangen!®?). Dieses Recht, wenngleich dem Versicherten
selbst nicht zustehend, ist doch kein einseitiges, pflichtenloses.
Nach der Natur der Berufsgenossenschaft als einer öffentlichen,
d. h. einer solchen Genossenschaft, welche dem Staate kraft
öffentlichen Rechts verpflichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen 1?°),
ist sie, ebenso wie die öffentlichen Behörden, dem Staate schuldig,
die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben dargebotenen besonderen
Rechte auch pflichtgemäss zu gebrauchen. Daraus aber lässt sich
die, auch vom R.V.A., wenngleich ohne Hervorhebung ihres
systematischen Zusammenhanges !?!), anerkannte und auf ähnliche
188) 9 53 ff. Unf.G.; $ 57 ff. landw. G.; $ 61 ff. See-Unf.G.
189) 8 101 Unf.G.; $ 121 landw. G.; $ 115 See-Unf.G. — Ueber den
Unterschied dieses Requisitionsrechts von der vorhin angedeuteten Ein-
wirkung auf die polizeiliche Untersuchung A. N. III, S. 386.
190) Rosın, Recht der öffentlichen Genossenschaft (1886), $. 18, 56 ff.
191) A, N. II, S. 291, Nr. 237: Anspruch der Hinterbliebenen eines im
Ueberhauen todt aufgefundenen Bergmanns. Trotzdem verschiedene Um-
stände einen Betriebsunfall (nicht, wie anfangs angenommen war, einen
natürlichen Tod) wahrscheinlich machten, unterliess es der Sectionsvor-
stand, die nachträgliche Section der Leiche in Antrag zu bringen. „Die
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 3. 24