Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Verhältnisse des Civilrechts sich stützende !??) Consequenz recht- 
fertigen, dass, wenn in einem Falle die Berufsgenossenschaft durch 
schuldhaften Nichtgebrauch des ihr nach $ 101 Unf.G. zustehen- 
den Requisitionsrechtes eine Feststellung des Thatbestandes un- 
möglich gemacht hat, die Gerichte ihre Verurtheilung in Um- 
kehrung der Beweislast auszusprechen in der Lage sind. 
durch die bezeichnete Unterlassung des Sectionsvorstandes herbeigeführte 
Unmöglichkeit der Feststellung der Todesursache verstärkt (?) die ohne- 
hin vorhandene Vermuthung eines Todes durch Unfall u. s. w.“ 
182) Ich denke an den vom Reichs-Oberhandelsgericht mehrfach 
(Entsch. Bd. 21, $. 261 und die dort angeführten) aufgestellten Satz, dass, 
wenn durch vertragswidriges Verhalten eines Contrahenten dem anderen 
die Führung eines Beweises wesentlich erschwert oder unthunlich gemacht 
wird, zur Ausgleichung Befreiung des Verletzten von der Beweislast ein- 
tritt. Vgl. auch DERNBURG, 8a. a. 0.
	        
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