Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Zur Lehre vom Militärfiscus und der Vertretung 
desselben. 
Entscheidung des Kaiserlichen Ober-Landesgerichts zu Colmar 
vom 9. Januar 1888. 
Am 13. Juli 1884 war in dem Dorfe Eckboldsheim bei Strassburg 
ein Streit unter Militär- und Civilpersonen ausgebrochen. In Folge des- 
selben holte der in denselben verwickelt gewesene Unterofficier BöRNER 
von dem ganz in der Nähe gelegenen Fort Bismarck eine Patrouille 
herbei. Dieselbe gehörte dem in Strassburg in Garnison stehenden 
und zum 15. Armeecorps gehörigen 6. sächsischen Infanterie-Re- 
giment Nr. 105 an. Als die Patrouille ankam, war die Wirthschaft, 
in welcher der Streit stattgefunden hatte, leer; der Unterofficier be- 
gnügte sich aber nicht damit, die vorher dort gewesenen Burschen 
zu notiren, sondern er stellte die zur Patrouille gehörenden Soldaten 
schussbereit an einer Hofmauer an der Strasse auf. Als einige Bur- 
schen auf der Strasse daher kamen, wollte der Unterofficier dieselben 
verhaften; dadurch entstand ein Handgemenge und in diesem Augen- 
blick gab die an der Hofmauer stehen gebliebene Patrouille, angeb- 
lich ohne jedes Commando, 4 Schüsse ab, von denen einer den Unter- 
officier Börner selbst, ein anderer den an der ganzen Angelegenheit 
völlig unbetheiligten, in dem Hausflur seines Wohnhauses stehenden 
Wirth Kurtner traf. Der letztere wurde in die Hand getroffen, welche 
in Folge der Verletzung gelähmt ist. Er erhob eine Entschädigungs- 
klage gegen den Königl. Sächsischen Militärfiscus, vertreten 
durch den Königl. Sächs. Kriegsminister, beim Landgericht Strassburg. 
Das letztere verwarf die Einrede der Unzuständigkeit, wies aber die 
Klage ab. Die gegen dieses Urtheil erhobene Berufung wurde vom 
Oberlandesgericht zu Colmar zurückgewiesen aus folgenden 
Gründen: 
1. Der Kläger stützt den mittelst der gegenwärtigen Klage geltend 
gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 12000 Mark, wie aus 
dem Anbringen der Klage bei dem Gerichte des Thatortes, dem In- 
halte der Klage und endlich aus der in der Verhandlung erster In- 
stanz vom 3. Juli 1886 gegebenen Erläuterung und Ergänzung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.