Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Klage erhellt, auf die unerlaubte Handlung von zu einer Patrouille 
vereinigt, also im Dienste befindlich gewesenen Soldaten des sächsi- 
schen Infanterie-Regiments Nr. 105, sowie auf die aus dem Art. 1384 
B.G.B. hergeleitete Verantwortlichkeit des Beklagten für die wider- 
rechtliche Handlung der Soldaten. Die Frage aber, ob eine 3. Person 
für die Verbindlichkeit einer anderen aus unerlaubten Handlungen 
einzustehen habe, ist privatrechtlicher Natur und verschlägt es nichts, 
wenn es sich hierbei um die Haftung des Staates handelt, da dieser 
in einem solchen Falle nur in seiner vermögensrechtlichen Seite in 
Betracht kommt. Die gegenwärtige auf Art. 1384 B.G.B. gegründete 
Klage hat daher eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zum Gegenstande 
und gehört gemäss $ 13 des G.V.G., $ 11 des Einführungs- und $ 11 
des Ausführungsgesetzes zum G.V.G. zur Zuständigkeit der ordent- 
lichen Gerichte, wie dies denn auch durch eine ständige Rechtsprechung 
des Reichsgerichts anerkannt ist. Vgl. Entsch. des Reichsgerichts 
Bd. V, 48, X, 286, XV, 37; jurist. Zeitschrift für Elsass-Lothringen 
Bd. IX, 154, 273, XI, 89, 191. 
Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entbehrt daher 
der Begründung. 
2. Das Gleiche gilt nach der obigen Anführung in Verbindung 
mit der Bestimmung des $ 240, Ziffer 1 C.P.O. von der Einrede der 
unzulässigen Klageänderung. 
Dagegen erscheint 3. der fernere Einwand, der sächsische Militär- 
fiscus sei nicht der richtige Beklagte, gerechtfertigt. 
Der sächsische Staat als vermögensrechtliche Persönlichkeit wird 
auf Grund des Art. 1384 B.G.B. wegen einer Handlung in Anspruch 
genommen, welche von sächsischen, im Dienst befindlichen Soldaten zu 
Eckboldsheim im Elsass ausgegangen ist und den Kläger durch Lähmung 
seiner linken Hand verletzt hat. Es fragt sich daher zunächst, steht 
der genannte Staat zu denjenigen, von welchen die den Kläger schädi- 
gende Handlung ausgegangen ist, im Verhältniss des Auftraggebers 
(commettant) zum Beauftragten (prepose). Diese Frage ist zu verneinen. 
Das Verhältniss eines Auftraggebers zum Beauftragten im Sinne der 
bezogenen Gesetzesstelle liegt nicht schon deshalb vor, weil dereine für 
den andern oder in dessen Auftrag eine Arbeit oder einen Dienst ver- 
richtet, sondern nur dann, wenn der Beauftragte in Beziehung auf 
die Verrichtung vom Auftraggeber abhängig, dessen Anleitungen und 
Weisungen unterworfen ist. (Vergl. Entsch. des R.G. Bd. X, 287.) 
Es ist demnach unerheblich, dass die Mannschaften der Patrouille
	        
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