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Klage erhellt, auf die unerlaubte Handlung von zu einer Patrouille
vereinigt, also im Dienste befindlich gewesenen Soldaten des sächsi-
schen Infanterie-Regiments Nr. 105, sowie auf die aus dem Art. 1384
B.G.B. hergeleitete Verantwortlichkeit des Beklagten für die wider-
rechtliche Handlung der Soldaten. Die Frage aber, ob eine 3. Person
für die Verbindlichkeit einer anderen aus unerlaubten Handlungen
einzustehen habe, ist privatrechtlicher Natur und verschlägt es nichts,
wenn es sich hierbei um die Haftung des Staates handelt, da dieser
in einem solchen Falle nur in seiner vermögensrechtlichen Seite in
Betracht kommt. Die gegenwärtige auf Art. 1384 B.G.B. gegründete
Klage hat daher eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zum Gegenstande
und gehört gemäss $ 13 des G.V.G., $ 11 des Einführungs- und $ 11
des Ausführungsgesetzes zum G.V.G. zur Zuständigkeit der ordent-
lichen Gerichte, wie dies denn auch durch eine ständige Rechtsprechung
des Reichsgerichts anerkannt ist. Vgl. Entsch. des Reichsgerichts
Bd. V, 48, X, 286, XV, 37; jurist. Zeitschrift für Elsass-Lothringen
Bd. IX, 154, 273, XI, 89, 191.
Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entbehrt daher
der Begründung.
2. Das Gleiche gilt nach der obigen Anführung in Verbindung
mit der Bestimmung des $ 240, Ziffer 1 C.P.O. von der Einrede der
unzulässigen Klageänderung.
Dagegen erscheint 3. der fernere Einwand, der sächsische Militär-
fiscus sei nicht der richtige Beklagte, gerechtfertigt.
Der sächsische Staat als vermögensrechtliche Persönlichkeit wird
auf Grund des Art. 1384 B.G.B. wegen einer Handlung in Anspruch
genommen, welche von sächsischen, im Dienst befindlichen Soldaten zu
Eckboldsheim im Elsass ausgegangen ist und den Kläger durch Lähmung
seiner linken Hand verletzt hat. Es fragt sich daher zunächst, steht
der genannte Staat zu denjenigen, von welchen die den Kläger schädi-
gende Handlung ausgegangen ist, im Verhältniss des Auftraggebers
(commettant) zum Beauftragten (prepose). Diese Frage ist zu verneinen.
Das Verhältniss eines Auftraggebers zum Beauftragten im Sinne der
bezogenen Gesetzesstelle liegt nicht schon deshalb vor, weil dereine für
den andern oder in dessen Auftrag eine Arbeit oder einen Dienst ver-
richtet, sondern nur dann, wenn der Beauftragte in Beziehung auf
die Verrichtung vom Auftraggeber abhängig, dessen Anleitungen und
Weisungen unterworfen ist. (Vergl. Entsch. des R.G. Bd. X, 287.)
Es ist demnach unerheblich, dass die Mannschaften der Patrouille