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dem durch den Kaiser ernannten Festungscommandanten, der dem-
selben den Fahneneid zu leisten hat, Art. 63—65 der Reichsverfassung.
Vgl. auch Lasanp, Bd. III, Abth. I, $ 82,
In thatsächlicher Beziehung wird nun unbestritten aufgestellt,
dass der Schuss, der die linke Hand des Klägers zerschmetterte und
vollständig lähmte, von einer vom Fort Bismarck und zwar vom wach-
habenden Officier nach Eckboldsheim abgesandten Patrouille abge-
geben wurde und dass die Mannschaft wie auch der absendende Officier
der Besatzung des genannten Forts zum sächsischen Infanterie-Regi-
mente Nr. 105 gehörten. Der erwähnte Truppentheil ist aber durch
den Kaiser in Ausübung des Dislocationsrechts aus dem Königreich
Sachsen nach dem Reichslande verlegt worden, befand sich mithin
nicht mehr unter dem Befehle des Königs von Sachsen, sondern unter
dem des Kaisers als solchen. Dies muss bezüglich der hier in Be-
tracht kommenden Mannschaft, wie des absendenden Officiers um so
mehr angenommen werden, als dieselben zur Besatzung des genannten
Forts gehörten, das einen Theil der Reichsfestung Strassburg bildet.
Es kann daher der sächsische Staat für die Folgen jener Hand-
lung auf Grund des Art. 1384 B.G.B. nicht verantwortlich gemacht
werden; eine Verantwortlichkeit, falls ihre Voraussetzungen in dem
vorliegenden Falle überhaupt vorhanden sein sollten, würde vielmehr
nur den Reichsfiscus oder den Landesfiscus treffen, den letzteren
namentlich dann, wenn die Patrouille auf Requisition der Landes-
behörde (Art. 66 der Reichsverfassung) in Verfolgung polizeilicher
Zwecke &ehandelt hatte. Das trifft aber untergebens nicht zu. Denn
eine Requisition ist weder von der Behörde von Eckboldsheim noch
von einer andern Landesbehörde erfolgt, die Patrouille vielmehr ledig-
lich auf Befehl des wachhabenden Officiers der Besatzung des Forts
Bismarck thätig geworden, um Leuten der Besatzung, die in Gefahr
gehalten wurden, Hülfe und Beistand zu leisten. Demnach würde der
Reichsfiscus allein als eventuell verantwortlich übrig bleiben. In
Ermangelung einer abweichenden Bestimmung wird aber der Reichs-
fiscus durch den Reichskanzler vertreten. Eine Bestimmung, welche
die Vertretung des Reichsfiscus dem sächsischen Militärfiscus über-
tragen hat, feblt. (Vgl. Entscheidung des Reichsgerichts Bd. VIII, 1 und
XV, 37 ; juristische Zeitschrift für Elsass-Lothringen Bd.IV, 138, V,416).
Die Entscheidung des ersten Richters ist demnach, wenn auch aus ande-
ren Gründen, aufrecht zu erhalten und die Berufung zurückzuweisen.