Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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dem durch den Kaiser ernannten Festungscommandanten, der dem- 
selben den Fahneneid zu leisten hat, Art. 63—65 der Reichsverfassung. 
Vgl. auch Lasanp, Bd. III, Abth. I, $ 82, 
In thatsächlicher Beziehung wird nun unbestritten aufgestellt, 
dass der Schuss, der die linke Hand des Klägers zerschmetterte und 
vollständig lähmte, von einer vom Fort Bismarck und zwar vom wach- 
habenden Officier nach Eckboldsheim abgesandten Patrouille abge- 
geben wurde und dass die Mannschaft wie auch der absendende Officier 
der Besatzung des genannten Forts zum sächsischen Infanterie-Regi- 
mente Nr. 105 gehörten. Der erwähnte Truppentheil ist aber durch 
den Kaiser in Ausübung des Dislocationsrechts aus dem Königreich 
Sachsen nach dem Reichslande verlegt worden, befand sich mithin 
nicht mehr unter dem Befehle des Königs von Sachsen, sondern unter 
dem des Kaisers als solchen. Dies muss bezüglich der hier in Be- 
tracht kommenden Mannschaft, wie des absendenden Officiers um so 
mehr angenommen werden, als dieselben zur Besatzung des genannten 
Forts gehörten, das einen Theil der Reichsfestung Strassburg bildet. 
Es kann daher der sächsische Staat für die Folgen jener Hand- 
lung auf Grund des Art. 1384 B.G.B. nicht verantwortlich gemacht 
werden; eine Verantwortlichkeit, falls ihre Voraussetzungen in dem 
vorliegenden Falle überhaupt vorhanden sein sollten, würde vielmehr 
nur den Reichsfiscus oder den Landesfiscus treffen, den letzteren 
namentlich dann, wenn die Patrouille auf Requisition der Landes- 
behörde (Art. 66 der Reichsverfassung) in Verfolgung polizeilicher 
Zwecke &ehandelt hatte. Das trifft aber untergebens nicht zu. Denn 
eine Requisition ist weder von der Behörde von Eckboldsheim noch 
von einer andern Landesbehörde erfolgt, die Patrouille vielmehr ledig- 
lich auf Befehl des wachhabenden Officiers der Besatzung des Forts 
Bismarck thätig geworden, um Leuten der Besatzung, die in Gefahr 
gehalten wurden, Hülfe und Beistand zu leisten. Demnach würde der 
Reichsfiscus allein als eventuell verantwortlich übrig bleiben. In 
Ermangelung einer abweichenden Bestimmung wird aber der Reichs- 
fiscus durch den Reichskanzler vertreten. Eine Bestimmung, welche 
die Vertretung des Reichsfiscus dem sächsischen Militärfiscus über- 
tragen hat, feblt. (Vgl. Entscheidung des Reichsgerichts Bd. VIII, 1 und 
XV, 37 ; juristische Zeitschrift für Elsass-Lothringen Bd.IV, 138, V,416). 
Die Entscheidung des ersten Richters ist demnach, wenn auch aus ande- 
ren Gründen, aufrecht zu erhalten und die Berufung zurückzuweisen.
	        
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