Das internationale Uebereinkommen über den
Eisenbahn-Frachtverkehr.
Von
Regierungsrath Dr. G. Esser,
Privatdocent der Rechte in Breslau.
In der dritten internationalen Conferenz zu Bern vom 5. bis
17. Juli 1886 ist der Entwurf des internationalen Uebereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Belgien, Deutschland, Frank-
reich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich, Ungarn,
Russland und der Schweiz materiell und redactionell zum Abschluss
gelangt. Durch das Schlussprotokoll d. d. Bern den 17. Juli 1886
unterbreiten die Delegirten der genannten Staaten, welche beauftragt
waren, an der dritten Conferenz zur Ausarbeitung eines internatio-
nalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr theilzu-
nehmen, nachdem sie ihre Arbeit beendigt, den Regierungen der von
ihnen vertretenen Staaten den Entwurf des Uebereinkommens nebst
Annexen und knüpfen daran die Bitte an den schweizerischen Bundes-
rath, die betheiligten Regierungen einzuladen, Bevollmächtigte zu er-
nennen, welche in möglichst kurzer Frist in Bern zusammenzutreten
hätten, um den festgestellten Entwurf, ohne irgend welche Aenderung
an demselben vorzunehmen, in ein definitives Uebereinkommen um-
zugestalten. Alsdann soll nach Art. 60 des Uebereinkommens das-
selbe von den vertragschliessenden Staaten sobald als möglich rati-
fiirt werden und seine Wirksamkeit drei Monate nach erfolgtem
Austausche der Ratificationsurkunden beginnen.
Mit Rücksicht auf die ausserordentliche Bedeutung des Ueberein-
kommens, welches die internationalen Rechtsbeziehungen des Eisen-