Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Das internationale Uebereinkommen über den 
Eisenbahn-Frachtverkehr. 
Von 
Regierungsrath Dr. G. Esser, 
Privatdocent der Rechte in Breslau. 
In der dritten internationalen Conferenz zu Bern vom 5. bis 
17. Juli 1886 ist der Entwurf des internationalen Uebereinkommens 
über den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Belgien, Deutschland, Frank- 
reich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich, Ungarn, 
Russland und der Schweiz materiell und redactionell zum Abschluss 
gelangt. Durch das Schlussprotokoll d. d. Bern den 17. Juli 1886 
unterbreiten die Delegirten der genannten Staaten, welche beauftragt 
waren, an der dritten Conferenz zur Ausarbeitung eines internatio- 
nalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr theilzu- 
nehmen, nachdem sie ihre Arbeit beendigt, den Regierungen der von 
ihnen vertretenen Staaten den Entwurf des Uebereinkommens nebst 
Annexen und knüpfen daran die Bitte an den schweizerischen Bundes- 
rath, die betheiligten Regierungen einzuladen, Bevollmächtigte zu er- 
nennen, welche in möglichst kurzer Frist in Bern zusammenzutreten 
hätten, um den festgestellten Entwurf, ohne irgend welche Aenderung 
an demselben vorzunehmen, in ein definitives Uebereinkommen um- 
zugestalten. Alsdann soll nach Art. 60 des Uebereinkommens das- 
selbe von den vertragschliessenden Staaten sobald als möglich rati- 
fiirt werden und seine Wirksamkeit drei Monate nach erfolgtem 
Austausche der Ratificationsurkunden beginnen. 
Mit Rücksicht auf die ausserordentliche Bedeutung des Ueberein- 
kommens, welches die internationalen Rechtsbeziehungen des Eisen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.