Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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portwesens einheitlich zu regeln. Zugleich wurde der Bundesversamm- 
lung eine Denkschrift über die Einführung eines einheitlichen Rechts 
für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr nebst einem Programm 
der durch eine internationale Conferenz zu behandelnden Fragen über- 
reicht. Die Bundesversammlung sistirte zwar die Berathung des 
später unterm 20. März 1875 erlassenen Schweizer Bundesgesetzes über 
den Transport von Eisenbahnen nicht, aber sie hielt den angeregten 
Gegenstand für so wichtig, dass sie ihn dem Bundesrathe zur weiteren 
Veranlassung überwies. Dieser trat hierauf mit der deutschen, fran- 
zösischen, italienischen und österreichischen Regierung in Verbindung. 
Dabei wurden als Gegenstände der Vereinbarung nur folgende her- 
vorgehoben: 
1. die Feststellung des Gerichtsstandes für Reclamationen wegen 
Havarie und Verspätung; 
2. die Einführung gewisser einheitlicher Formalitäten für Con- 
statirung innerlicher wie äusserlicher Beschädigungen ; 
3. die Annahme des allgemeinen Satzes, dass der letzte Fracht- 
führer für die Fehler der vorangehenden Frachtführer haftet 
unter Vorbehalt des Rückgriffs auf dieselben; ferner das für 
diesen Rückgriff geltende Verfahren; 
4. die Grenzen der Haftbarkeit des Frachtführers, des ursprüng- 
lichen Spediteurs und der Zwischenspediteure. 
Nachdem hierauf die genannten Regierungen sämmtlich ihre Ge- 
neigtheit zu erkennen gegeben, der Regelung der angeregten Frage 
näher zu treten, die deutsche und österreichisch-ungarische Regierung 
jedoch mit dem Vorbehalte, dass zunächst die zu vereinbarenden Vor- 
schriften in Gestalt eines speciellen Entwurfs, bezw. detaillirten Pro- 
gramms zu formuliren sein würden, wurde auf Veranlassung des 
Schweizer Bundesrathes ein vollständig detaillirter Entwurf in 38 Ar- 
tikeln nebst Motiven ausgearbeitet und im Jahre 1876 unter dem 
Titel: 
„Vorläufiger Entwurf für eine Vereinbarung über den inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr, “ 
den Regierungen Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Frankreichs 
und Italiens vorgelegt. Wenn schon in der Commission der Fach- 
männer, welche die Aufgabe hatte, diesen Entwurf vorzuberathen, 
“ wiederholt die Ansicht durchbrach, dass es ausserordentlich wünschens- 
werth wäre, eine Vereinbarung auf weit umfassenderer Grundlage 
anzustreben, so beschloss der Bundesrath doch, sich im Wesentlichen
	        
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