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durch die Normen des deutsch-österreichischen Handelsgesetzbuchs und
Eisenbahnbetriebsreglements modificirt und umgestaltet sei: die Gruppe
des französischen und die Gruppe des deutschen Rechts. Während
die eine Frankreich, Italien, Belgien und Holland umfasse, erstrecke
sich die andere auf Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Auch sei
seit dem Jahre 1876 das deutsche Betriebsreglement als Vereinsregle-
ment zugleich für den Verkehr Deutschlands und Oesterreich-Ungarns
mit einem grossen Theile der Bahnen Belgiens und Hollands und —
durch den deutsch-russischen Tarifverband — auch Russlands einge-
führt. DieSchweiz nehme, wieerwähnt, einen vermittelnden Standpunkt
ein, indem die Bestimmungen ihres Eisenbahntransportgesetzes vom
20. März 1875 sich theils an das französische, theils an das deutsche
Recht anlehnen. Die Lösung der Aufgabe beschränke sich sonach in
der Hauptsache auf eine Ausgleichung des französischen und deutschen
Frachtrechts, welche dadurch erheblich erleichtert werde, dass es sich
keineswegs um die Vereinigung zweier principiell verschiedener und
entgegengesetzter Systeme handele, sondern dass das eine aus dem
anderen hervorgegangen sei.
Was aber die Tragweite des Uebereinkommens anlangt,
so schlug der Entwurf Eser’s im Gegensatze zu dem Schweizer Ent-
wurfe, der sich nur auf den internationalen und externen Verkehr
beschränkte und daneben die internen Frachtrechte jedes einzelnen
Staates bestehen lassen wollte, vor, diese Beschränkung zu beseitigen
und ein einheitliches Eisenbahnfrachtrecht für den externen und
internen Eisenbahnfrachtverkehr zu schaffen. Es wird zur Motivirung
dieses Vorschlags darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung allein
für den externen Verkehr, wie sie der Schweizer Entwurf vorgeschla-
gen, welche im internen Verkehr nicht nur völlig entgegengesetzte
Normen bestehen lasse, sondern auch deren beliebige Neueinführung
künftighin den Einzelstaaten gestatte, ohne genügenden, praktischen
Werth sei, sie würde sogar in vielen Beziehungen schädigend auf den
gegenwärtigen Rechtszustand und Verkehr, namentlich aber auf die
weitere Rechtsentwicklung wirken. Der Rechtszustand würde dadurch
noch complicirter, als er gegenwärtig bereits sei, es solle alsdann
nicht das Eisenbahnfrachtrecht verschiedener Staaten unter Aufhebung
aller particulären Elemente und Gegensätze zu einem Ganzen ver-
schmolzen und somit Recht und Verkehr vereinfacht werden, sondern
im Gegentheil zu den verschiedenen, bereits bestehenden internen
Frachtrechten noch ein externes Frachtrecht hinzutreten, d..h. die