Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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durch die Normen des deutsch-österreichischen Handelsgesetzbuchs und 
Eisenbahnbetriebsreglements modificirt und umgestaltet sei: die Gruppe 
des französischen und die Gruppe des deutschen Rechts. Während 
die eine Frankreich, Italien, Belgien und Holland umfasse, erstrecke 
sich die andere auf Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Auch sei 
seit dem Jahre 1876 das deutsche Betriebsreglement als Vereinsregle- 
ment zugleich für den Verkehr Deutschlands und Oesterreich-Ungarns 
mit einem grossen Theile der Bahnen Belgiens und Hollands und — 
durch den deutsch-russischen Tarifverband — auch Russlands einge- 
führt. DieSchweiz nehme, wieerwähnt, einen vermittelnden Standpunkt 
ein, indem die Bestimmungen ihres Eisenbahntransportgesetzes vom 
20. März 1875 sich theils an das französische, theils an das deutsche 
Recht anlehnen. Die Lösung der Aufgabe beschränke sich sonach in 
der Hauptsache auf eine Ausgleichung des französischen und deutschen 
Frachtrechts, welche dadurch erheblich erleichtert werde, dass es sich 
keineswegs um die Vereinigung zweier principiell verschiedener und 
entgegengesetzter Systeme handele, sondern dass das eine aus dem 
anderen hervorgegangen sei. 
Was aber die Tragweite des Uebereinkommens anlangt, 
so schlug der Entwurf Eser’s im Gegensatze zu dem Schweizer Ent- 
wurfe, der sich nur auf den internationalen und externen Verkehr 
beschränkte und daneben die internen Frachtrechte jedes einzelnen 
Staates bestehen lassen wollte, vor, diese Beschränkung zu beseitigen 
und ein einheitliches Eisenbahnfrachtrecht für den externen und 
internen Eisenbahnfrachtverkehr zu schaffen. Es wird zur Motivirung 
dieses Vorschlags darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung allein 
für den externen Verkehr, wie sie der Schweizer Entwurf vorgeschla- 
gen, welche im internen Verkehr nicht nur völlig entgegengesetzte 
Normen bestehen lasse, sondern auch deren beliebige Neueinführung 
künftighin den Einzelstaaten gestatte, ohne genügenden, praktischen 
Werth sei, sie würde sogar in vielen Beziehungen schädigend auf den 
gegenwärtigen Rechtszustand und Verkehr, namentlich aber auf die 
weitere Rechtsentwicklung wirken. Der Rechtszustand würde dadurch 
noch complicirter, als er gegenwärtig bereits sei, es solle alsdann 
nicht das Eisenbahnfrachtrecht verschiedener Staaten unter Aufhebung 
aller particulären Elemente und Gegensätze zu einem Ganzen ver- 
schmolzen und somit Recht und Verkehr vereinfacht werden, sondern 
im Gegentheil zu den verschiedenen, bereits bestehenden internen 
Frachtrechten noch ein externes Frachtrecht hinzutreten, d..h. die
	        
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