Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Zahl der schon vorhandenen Frachtrechte noeh um ein neues Fracht- 
recht vermehrt werden. Der Eisenbahntransport solle nach dem Princip 
des Schweizer Entwurfs rechtlich eine ganz verschiedene Behandlung 
erfahren, je nachdem er sich innerhalb der Grenzen des eigenen Staates 
bewege oder diese Grenzen überschreite, ja für einen und denselben 
Frachtvertrag solle sich das Recht im Inlande ändern und verwan- 
deln können, wenn z. B. der ursprünglich für das Ausland bestimmte 
und deshalb nach externen Normen eingerichtete Transport zufällig 
etwa in Folge veränderter Disposition des Absenders im Inlande 
geblieben sei und nunmehr dem internen Rechte unterliege. Es sei 
nicht räthlich, auf diesem Wege vorzugehen, weil einerseits dadurch 
die Rechtsanschauungen durch die Verschiedenheit der internen und 
externen Rechte und die Möglichkeit eines Wandels bei ein und dem- 
selben Transporte verwirrt und gestört, andererseits die organische 
Fortentwicklung des gemeinsamen internationalen Rechts 'durch das 
Fortbestehen der internen Rechte unmöglich gemacht werde. Es sei 
besser, von dem Uebereinkommen ganz zu abstrahiren oder wider- 
strebende Staaten auszuschliessen, als dasselbe auf diesem Wege zu 
Stande zu bringen. 
Ebenso stand in Betreff des materiell-rechtlichen Inhalts 
des Uebereinkommens der Eser’sche Entwurf auf einem wesentlich 
anderen Standpunkte, wie der Schweizer Entwurf. Während der letztere 
sich darauf beschränkte, diejenigen Bestimmungen zum Gegenstande 
des internationalen Uebereinkommens zu machen, welche in den Rah- 
men des oben S. 297 mitgetheilten Programms fielen, und lediglich 
vom Standpunkte momentaner Nützlichkeit und Dringlichkeit aus 
einzelne Rechtsbeziehungen ohne durchgreifendes Princip gemeinsam 
zu ordnen, mithin gewissermassen nur „ein Fragment eines Fracht- 
rechts“ aufstellte, welches in jedem einzelnen Staate der Ergänzung 
durch das dort geltende Landesfrachtrecht bedurfte, ging der erstere 
Entwurf davon aus, dass sich die zu schaffende Vereinbarung in syste- 
matischer Form auf alle diejenigen Rechtsverhältnisse erstrecken müsse, 
welche ihrer Natur nach der gemeinsamen gesetzlichen Regelung über- 
haupt bedürfen, aus diesem Grunde auch bereits bisher in den ein- 
zelnen Landesfrachtrechten gesetzlich bestimmt und nicht der Auto- 
nomie der Bahnen oder der speciellen Vereinbarung der Parteien 
überlassen sind, und hatte daher eine vollständige, alle wichtigeren 
Verhältnisse des Eisenbahntransports regelnde Gesetzgebung im Auge. 
Von diesem Gesichtspunkte aus sind in diesem Entwurf dieim Schweizer
	        
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