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Massgabe des deutschen und des Eger’schen Entwurfes der mate-
rielle Inhalt des internationalen Frachtrechts systematisch auf den
gesammten Kreis der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse er-
weitert und nur diejenigen den Bestimmungen der Landesrechte über-
lassen, welche mit den localen Einrichtungen und Formen des Ver-
fahrens in untrennbarem Zusammenhange stehen.
Als Hauptprincipien wurden angenommen:
Das Geltungsgebiet des Uebereinkommens erstreckt sich auf
alle Sendungen von Gütern, welche aus dem Gebiete eines der ver-
tragsschliessenden Staaten in das Gebiet eines anderen auf Grund eines
durchgehenden Frachtbriefes mittelst der Eisenbahn befördert werden °),
also unterschiedslos auf alle Eisenbahnen des Conventionsgebietes.
Den Eisenbahnen obliegt bezüglich dieser Transporte die gesetz-
liche Transportpflicht und die Zwangsgemeinschaft, d.h.
die Pflicht zur Weiterbeförderung und zum Eintritt in den von einer
anderen Bahn abgeschlossenen internationalen Frachtvertrag unter
solidarischer Haft aller betheiligten Bahnen ‘).
Jedoch tritt eine Beschränkung der Transportpflicht in-
sofern ein, als hinsichtlich der Transportobjekte das Ueber-
einkommen bezw. die Ausführungsbestimmungen gewisse Güter vom
internationalen Transporte ausschliessen oder nur bedingungsweise zu-
lassen °).
Die Vertragsfreiheit der Eisenbahnen ist eine be-
schränkte, indem ihre mit den Transportgebern vereinbarten Be-
dingungen nur insoweit Geltung haben, als sie dem internationalen
Uebereinkommen nicht widersprechen ®).
Für die Berechnung der Fracht wurde als Grundsatz ange-
nommen, dass sie nach Massgabe der zu Recht bestehenden, gehörig
veröffentlichten Tarife zu erfolgen hat und jedes Privatübereinkommen
behufs Preisermässigung gegenüber diesen Tarifen verboten und nichtig
sein soll’).
Das Anweisungsrecht des Absenders‘), die Voraus
®) I. Entwurf, Art. 1.
*) I. Entwurf, Art. 5.
?) I. Entwurf, Art. 2, 3.
6) 1. Entwurf, Art. 4.
”) I. Entwurf, Art. 11.
8) I. Entwurf. Art. 15.